Beitragserhebung der Handwerkskammer Trier ist rechtens
Die von der Handwerkskammer Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 01. September 2010 entschieden und damit die Klage der Inhaberin eines Goldschmiedebetriebs abgewiesen.
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(hw) Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veranlagungsjahr 2010 von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260 Euro (zuvor 155 Euro) und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7% (zuvor 0,475%) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages für das jeweilige Unternehmen zusammensetzen. Die Klägerin monierte mit ihrer Klage, dass der Kammerbeitrag, der sich im Vergleich zu den Vorjahren mehr als verdoppelt habe, überhöht sei. Die Kalkulation könne nicht nachvollzogen und müsse deshalb offen gelegt werden. Die Handwerkskammer hielt dem entgegen, die Erhöhung des Beitrages resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt sei durch Aufwandssteigerungen und Einnahmeverluste. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Beitrag vor der Beitragserhöhung fast 40% unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien. Selbst nach der Beitragserhöhung sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen in Rheinland-Pfalz.
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