So rechnen Sie Ihre Kur-, Pflege- und Krankheitskosten ab

Auf Seite 3 des Steuerhauptformulars listen Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen auf (Zeilen 61 bis 71). Finanzbeamte unterscheiden diese Varianten.

Bei außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art beteiligt sich das Finanzamt an den Ausgaben ab dem ersten Euro - jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art akzeptieren die Finanzbeamten die Aufwendungen in voller Höhe. Doch bis sich der erste Euro steuermindernd auswirkt, müssen Steuerzahler zunächst eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab (siehe Grafik).
Ein Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern und Einkünften von 60 000 Euro muss zunächst 2400 Euro aus eigener Tasche berappen, bevor sich das Finanzamt auch nur mit einem Cent an den Kosten beteiligt. Für die Steuererklärung 2012 gibt es jedoch eine neue Regelung: Steuerzahler müssen ihre Kapitalerträge, auf die sie bereits Abgeltungsteuer gezahlt haben, nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Wer auf das Auflisten von Zinsen und Kursgewinnen verzichtet, hat weniger Einkünfte, und damit fällt die zumutbare Belastung etwas geringer aus. "Trotz dieser neuen Regelung rechnet es sich für viele Steuerzahler, ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung aufzulisten", sagt Josef Ludwig, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (mehr in Teil sechs der Serie). Einen Teil der Ausgaben für Handwerker, Haushaltshilfen und andere haushaltsnahe Dienstleistungen ziehen die Beamten direkt von der Steuerschuld ab (mehr: Teil sechs). Belastungen besonderer Art: In diese Rubrik fällt der Behinderten-Pauschbetrag (Zeilen 61-64). Dessen Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Bei einem Grad der Behinderung von 95 und 100 gewährt das Finanzamt beispielsweise einen Pauschbetrag von 1420 Euro.
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, kann in dieser Rubrik einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro verrechnen (Zeilen 65-66). "Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Pflegende dafür kein Geld erhält", sagt der Trierer Steuerberater Christian Rech. Alternativ zum Pauschbetrag können Steuerzahler die Aufwendungen für die Pflege detailliert als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art verrechnen. Doch bei dieser Variante müssen sie zunächst eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen (mehr in Teil fünf der Serie).
Eltern, die ihr Kind unterstützen, können die Ausgaben bis zu 8004 Euro als außergewöhnliche Belastungen verrechnen (Zeile 67). "Bedingung ist jedoch, dass Sie für den Nachwuchs kein Kindergeld mehr erhalten", sagt Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Eltern oder Großeltern Kinder oder Enkelkinder nach der Berufsausbildung oder bei Arbeitslosigkeit unterstützen (mehr: Teil vier). Belastungen allgemeiner Art: In diese Rubrik fallen beispielsweise Ausgaben für Krankheit, Kur oder Pflege (Zeilen 68 bis 70). Dabei beteiligen sich die Beamten etwa an Ausgaben für Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, die Sie aus eigener Tasche bezahlt haben. Auch Ausgaben für Kuren können Steuerzahler dem Finanzamt in Rechnung stellen. "Die Kosten akzeptieren die Beamten jedoch nur, wenn Steuerzahler sich vor Antritt der Kur ein amtsärztliches Attest ausstellen lassen", warnt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de. Lediglich wenn die gesetzlichen Kassen für die Kur einen Zuschuss zahlen - der Medizinische Dienst der Krankenkassen also die Notwendigkeit der Kur geprüft hat - zeigt sich das Finanzamt kulant: Dann ist ein amtsärztliches Attest in der Regel nicht erforderlich. bbr

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