Beinbruch mit Folgen

TRIER/ERFURT. Ein angestellter Trierer Arzt legte es darauf an: Trotz Krankmeldung fuhr er in Urlaub – und verunglückte. Daraufhin wurde er gefeuert.

Sein Job war es, Arbeitnehmern auf den Zahn zu fühlen: Sind sie zu Recht krankgeschrieben oder könnten sie auch arbeiten gehen? Der beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in Trier beschäftigte Arzt hätte es also wissen müssen. Obwohl er wegen einer schweren Hirnhautentzündung krankgeschrieben war, sagte der nach einer Nieren- und Bauchspeicheldrüsentransplantation schwer behinderte Neurologe im Winter 2003 seinen geplanten Skiurlaub nicht ab. Wohl aber eine von seinem Arbeitgeber angesetzte Fortbildung. Aufgrund seiner Erkrankung habe er Konzentrationsprobleme, begründete er die Absage. Dummerweise verlief aber der Urlaub in der Schweiz nicht so, wie er sich das vorgestellt hatte. Am zweiten Tag stürzte er beim Skikurs und zog sich einen komplizierten Beinbruch zu. Als er daraufhin seine Krankmeldung verlängerte, wurde ihm fristlos gekündigt. Der Personalrat stimmte laut MDK-Geschäftsführer Gundo Zieres der Kündigung zu. Der gefeuerte Neurologe klagte dagegen. Begründung: Er habe nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, und außerdem hätten ihm die behandelnden Ärzte das Skifahren erlaubt. Zudem habe sein Arbeitgeber vor der Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen. Doch der Trierer Arzt scheiterte mit seiner Kündigungsschutzklage in drei Instanzen. Im Oktober 2004 entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits, dass er zu Recht gefeuert worden sei. Wenn er aufgrund von Konzentrationsschwächen nicht in der Lage gewesen sei, auf einen Kongress zu fahren, dann hätte er auch Zweifel daran haben müssen, einen Skiurlaub antreten zu können. Doch er klagte weiter - und musste nun vor dem Bundesarbeitsgericht die nächste Niederlage einstecken. Er hätte während seiner Erkrankung keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben dürfen, entschieden die Erfurter Richter. Der angestellte Arzt habe seine Pflichten grob verletzt. Daher habe sein Arbeitgeber ihm auch ohne Abmahnung fristlos kündigen dürfen (Az.: 2 AZR 53/05).

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