Der Kreis muss zahlen

TRIER/BITBURG-PRÜM. (utz) Der Kreis Bitburg-Prüm muss die im Schuljahr 2001/02 angefallenen Kosten für die Schülerbeförderung der offenen Irreler Ganztagsschule tragen. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Die nach dem Schulgesetz bestehende Verpflichtung zurBeförderung von Schülern mit Schulbussen bei fehlenderVerkehrsanbindung besteht auch bei Ganztagsschulen, und zwar auchan den Nachmittagen. Die erste Kammer des VerwaltungsgerichtsTrier gab mit Urteil vom 20. Februar (Az: 1 K 909/02.TR)der Klage der Verbandsgemeinde (VG) Irrel statt, die sich mit demKreis Bitburg-Prüm um die Kosten für die Beförderung der Schülerzur Irreler Regionalen Schule gestritten hatte. Im Schuljahr2001/2002 hatte es dort ein offenes Ganztagsangebot gegeben. Derfür die Schülerbeförderung zuständige Kreis vertrat bislang dieAuffassung, ihn treffe bei offenen Ganztagsschulen - das sindSchulen, an denen Unterricht und außerunterrichtliche Betreuungam Nachmittag angeboten werden - keine Verpflichtung zurBeförderung der Schüler im Anschluss an das Nachmittagsangebot.Es müsse möglich sein, nur solche Veranstaltungen auf denNachmittag zu verlegen, die für die Schüler nicht verpflichtendseien. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung jedochfest, dass der Kreis auch bei Schulen, die neben Unterrichtaußerunterrichtliche Betreuung an den Nachmittagen anbieten, fürdie Beförderung Sorge tragen muss. Es sei nicht möglich, dieBeförderungspflicht an den Nachmittagen auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Beförderungsbedarf durchPflichtveranstaltungen verursacht werde. Vielmehr bestehe eineAnwesenheitspflicht beim Unterricht - unabhängig davon, ob essich um Pflichtunterricht oder um zusätzliche Unterrichtsangebotehandele.

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