Freund als Vertrauenperson

TRIER. (mst) Die Telefone standen nicht still am Donnerstagabend: Im Rahmen der TV -Aktion Da-Sein informierten Experten rund um das Thema Patientenverfügung. Im folgenden dokumentieren wir die Antworten der Experten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Wie wichtig ist der Hausarzt beim Abfassen einer Patientenverfügung? Der Hausarzt sollte auf jeden Fall mit einbezogen werden, um kompetent über die notwendigen Inhalte der Patientenverfügung zu informieren. "Das kann die Familie nicht leisten", ist Franz-Josef Tentrup überzeugt. Der Palliativmediziner weist auch darauf hin, dass ein solches Beratungsgespräch selbst bezahlt werden muss. "Das sollte es den Ratsuchenden aber wert sein", so Tentrup. Die Krankenkassen übernehmen das ärztliche Beratungshonorar nur, wenn bei einem Patienten bereits eine unheilbare Krankheit diagnostiziert wurde. Wer sollte als Vertrauensperson eingesetzt werden? Das bestimmt allein der Betroffene. Während Monika Lutz für einen nahen Menschen wie einen sehr guten Freund plädiert, rät Tentrup zu einem Arzt des Vertrauens. In jedem Falle muss sich der Verfügende darauf verlassen können, dass sein Wille im "Ernstfall" wirklich durchgesetzt wird. Nächste Angehörige wie Ehepartner oder Kinder könnten in der Situation selbst zu stark betroffen und damit überfordert sein, die Verfügung durchzusetzen, gibt Tentrup zu bedenken. Ist eine notarielle Beurkundung der Patientenverfügung sinnvoll? "Ein Notar ist für das Abfassen einer Patientenverfügung nicht notwendig", stellt Peter Egnolff klar. Der Richter am Trierer Amtsgericht empfiehlt aber, eine Patientenverfügung schriftlich abzufassen. Ein mündlich geäußerter Wille gelte zwar auch, sei aber im Zweifel nur noch schwer nachzuvollziehen. Abgefasst werden kann eine Patientenverfügung nur von Menschen, deren "natürliche Einsichtsfähigkeit" noch nicht beeinträchtigt ist, die also die Konsequenzen abschätzen können. Wo sollte die Patientenverfügung hinterlegt werden? "Eine Kopie sollte der Hausarzt zu den Krankenakten legen", rät Tentrup. Auch die Vertrauensperson sollte über ein Exemplar verfügen. Außerdem raten die Experten, beim Personalausweis ein Kärtchen zu tragen, auf dem die Namen des Verfügenden sowie seiner Vertrauensperson genannt werden. Ein Hinweis darauf, wo die Patientenverfügung hinterlegt ist, sollte ebenfalls nicht fehlen.

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