Gefährliche Martinsfeuer

KOBLENZ. (dpa) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können für Verletzungen beim Abbrennen eines Martinsfeuers nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Nach Auffassung der Richter stellt ein Martinsfeuer eine "offensichtliche Gefahr" dar. Die Teilnehmer eines Martinsumzugs seien daher in erster Linie selbst dazu verpflichtet, für ihre Sicherheit zu sorgen (Az.: 1 U 329/04). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schmerzensgeldklage eines Bürgers im Rheintal gegen seine Verbandsgemeinde ab. Der Kläger war beim Besuch eines Martinsfeuers durch Funkenflug im Hinterkopf- und Nackenbereich verletzt worden. Er hielt den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr vor, keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen zu haben. Das Oberlandesgericht schloss sich dem allerdings nicht an. Der Kläger sei selbst schuld, wenn er möglicherweise zu nahe an das Feuer herangegangen sei. Denn je offensichtlicher eine Gefahr sei, desto geringer sei die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Die Feuerwehrleute seien daher für die "bedauerlichen körperlichen Schäden" des Klägers nicht verantwortlich, so die Richter.

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