HINTERGRUND: Deal im Strafverfahren

Seit Anfang der 80er-Jahre kommt es auch in deutschen Strafverfahren häufiger vor, dass Verteidigung, Anklage und Gericht außerhalb der Hauptverhandlung Absprachen über ein mögliches Urteil treffen. Offiziell heißt das "Verständigung im Strafverfahren”, Juristen hören den Begriff "Deal” nicht gern. Die Absprachen umfassen oft ein Entgegenkommen des Angeklagten, etwa durch ein Geständnis oder durch den Verzicht auf Anträge, die das Verfahren massiv erschweren könnten. Im Gegenzug legt sich das Gericht vorzeitig auf einen Strafrahmen fest, von dem es nur bei völlig neuen Erkenntnissen abweichen darf. 1997 hat der Bundesgerichtshof, um Wildwuchs zu begrenzen, Bedingungen festgelegt. So muss der "Deal” Bestandteil des öffentlichen Verfahrens sein und verbindlich festgehalten werden. Der Angeklagte muss persönlich mitwirken, nicht nur über seinen Anwalt. Die Kammer hat seine Glaubwürdigkeit zu prüfen, um "Gefälligkeits-Geständnisse” zum Erreichen eines "Strafnachlasses” zu vermeiden. Schließlich darf das Gericht nur eine Obergrenze für das Strafmaß zusagen, nicht die exakte Zumessung. (DiL)

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