HINTERGRUND

Ladenöffnungszeiten Die Grundzüge des neuen Ladenöffnungsgesetzes: An Werktagen dürfen die Läden von 6 bis 22 Uhr öffnen An bis zu acht Werktagen im Jahr darf bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis maximal 24 Uhr.

Verlängerte Öffnungszeiten gibt es nicht am Tag vor Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Neujahr. Die Beschränkung auf maximal vier verkaufsoffene Sonntage mit jeweils fünf Stunden Einkaufszeit bleibt, allerdings brauchen die Kommunen für die Festsetzung dieser Tage keinen bestimmten Anlass mehr (nicht erlaubt sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, Adventssonntage und Sonntage, auf die ein Feiertag fällt). Ausgenommen vom Ladenschluss sind Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen an Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen (für Waren des täglichen Gebrauchs und Geschenkartikel) sowie landwirtschaftliche Direktverkäufer. Für Läden im näheren Einzugsbereich von Bahnhöfen und der Flughäfen Hahn und Zweibrücken ist eine Rechtsverordnung geplant, die erweiterte Öffnungszeiten ohne Sortimentsbeschränkung zulässt und damit unter anderem Fabrikverkaufzentren in Montabaur und Zweibrücken betrifft. (win)

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