HINTERGRUND

Patientenverfügung TRIER. (mst) Der Bundesgerichtshof hat im März dieses Jahres einen Beschluss gefasst, der die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen für die behandelnden Ärzte und Pflegekräfte erneut bekräftigte. So entschieden die Richter, dass bei einem "einwilligungsunfähigen" oder an einem "Grundleiden mit irreversiblem tödlichem Verlauf" erkrankten Patienten lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen dann unterbleiben müssen, wenn dies dem zuvor geäußerten Willen des Betroffenen entspricht. Im Klartext: Eine Patientenverfügung ist für den Arzt und die Angehörigen verbindlich. Die Richter berufen sich auf die "Würde des Menschen": Das vom Patienten noch in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübte Selbstbestimmungsrecht müsse auch dann respektiert werden, wenn er nicht mehr zu eigenverantwortlichem Handeln in der Lage sei, heißt es im Urteil. Auch die Bundesärztekammer steht auf dem Standpunkt, dass Ärzte die grundsätzliche Pflicht haben, sich in ihren Entscheidungen an die in einer Patientenverfügung festgehaltenen Willensäußerungen zu richten.

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