HINTERGRUND

Sicherungsverwahrung Für mehrfache Wiederholungstäter, die nach Meinung des Gerichts einen besonderen Hang zu erheblichen Straftaten haben und dadurch die Allgemeinheit gefährden, kann nach Paragraph 66 des Strafgesetzbuches über die Verbüßung der Strafe hinaus eine Sicherungsverwahrung (SV) angeordnet werden. Grundsätzlich passiert das beim Hauptverfahren. Über die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung wird heftig gestritten, zurzeit prüft das Verfassungsgericht. Ab Beginn der Sicherungsverwahrung muss alle zwei Jahre gerichtlich überprüft werden, ob die Gefährdung noch besteht. Dieses Rechts-Instrument ist heftig umstritten, nicht nur, weil es aus der Nazi-Zeit stammt. Dass jemand trotz verbüßter Strafe im Freiheitsentzug bleibt, läuft im Kern unserer Rechtsordnung zuwider, wird aber im Sinn der inneren Sicherheit von vielen für unverzichtbar gehalten. Seit einer Novellierung im Jahr 2002 kann das Gericht die SV nach Paragraph 66a auch vorbehaltlich, faktisch auf Bewährung anordnen. Dann wird sechs Monate vor einer möglichen Freilassung geprüft, inwieweit noch eine Gefährdung der Allgemeinheit besteht. (DiL)

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