HINTERGRUND

Länder-Fusionen Eine Länderfusion ist im Grundgesetz in Artikel 29 geregelt. Der TV dokumentiert Auszüge: (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen könne.

Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. (2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheide bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören. (3) Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen bleiben sollen, oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten eines betroffenen Landes jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt. (6) Mehrheit im Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindesten ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst. (8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Absätzen 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in dem betroffenen Land.(red)

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