Kein Schmerzensgeld

GRIMBURG/TRIER. (red) Das Landgericht Trier hat die Klage des Kindergartenkindes Julian R., den Landkreis Trier-Saarburg wegen eines Vorfalls bei der Kindergartenbeförderung zu 1000 Euro Schmerzensgeld zu verurteilen, abgewiesen.

Das Kind war bei der Beförderung von seinem Wohnort Grimburg zum Kindergarten Gusenburg im Februar nicht am Ziel ausgestiegen und von dem Bus versehentlich mitgenommen worden. Der Vorfall hatte ein großes Medienecho ausgelöst. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gibt es nach den Feststellungen des Landgerichtes Trier keinen Ansatzpunkt, weil kein Verschulden des Kreises erkennbar sei. Das Gericht verweist unter anderem auch auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft Trier, die eine durch den Rechtsanwalt des Kindes erstattete Strafanzeige mit dem Hinweis zurückgewiesen hatte, die Vorwürfe seien "abwegig und haltlos". Bei Rechtsanwalt Franz-Josef Weber handelt es sich um den Ortsbürgermeister von Grimburg. Das Kind sei beim Einsteigen entgegen der Maßgabe des Kindergartens und des Kreises nicht von der Mutter hinter dem Fahrer plaziert worden. Deswegen und weil sich die ältere Schwester des Kindes mit im Bus befand, die aber beim Aussteigen nicht auf ihren fehlenden Bruder hingewiesen habe, musste niemand mit dem Fehlverhalten des Kindes rechnen, erklärte das Gericht in seinem Urteil. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung außerdem - genau wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz Ende 2001 - die Auffassung von Rechtsanwalt Weber zurückgewiesen, die Kreisverwaltung sei zum Einsatz einer Begleitperson verpflichtet. Die Ausführungen in dem Urteil sind noch in einer weiteren Hinsicht bemerkenswert. Als "Beweisvereitelung" kritisierte der Vorsitzende Richter das Verhalten des Rechtsanwalts, der seine mittlerweile erlangte Funktion als Verbandsvorsteher des Kindergartenzweckverbandes Gusenburg dazu missbraucht habe, einer als Zeugin geladenen Mitarbeiterin des Kindergartens die Aussage-Genehmigung zu verweigern. Diese habe der Mutter im Gespräch erklärt, sie habe das Kind durch den Bus laufen sehen, aber trotz eines "mulmigen Gefühls" nichts unternommen. Dies sollte durch die Verweigerung der Aussage-Genehmigung verborgen bleiben. Das Gericht wertete dies als ein missbilligenswertes Verhalten.

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