Keine Steuern, kein Pass

TRIER. Die Koffer waren bereits gepackt, die Reise nach Südamerika stand kurz bevor: Als ein 50-jähriger Steuersünder aus Saarburg dem Fiskus entfliehen wollte, wurde ihm der Pass abgenommen. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht.

Als er sein Auto abmeldete, wurde man in der Saarburger Gemeindeverwaltung schon stutzig. Als man auch noch erfuhr, dass seine Frau ihren Job gekündigt hatte und die Eigentumswohnung samt Mobiliar verkauft worden war, wurde gehandelt. Denn der 50-Jährige war der Behörde kein Unbekannter: ein Steuersünder. Auf 70 000 Euro sollen sich die Schulden bei der Verbandsgemeindeverwaltung und dem Finanzamt belaufen haben. Alles deutete nach Ansicht der Verwaltung darauf hin, dass der Mann und seine Frau die Koffer packen und ausreisen wollten. Offenbar in Südamerika wollten sie einen Neuanfang wagen und dem deutschen Fiskus entgehen. Also zog man in der Verbandsgemeindeverwaltung die Notbremse. Dem Mann wurde kurzerhand der Reisepass abgenommen. Damit sollte die offenkundige Steuerflucht verhindert werden. Der 50-Jährige protestierte dagegen und zog vor Gericht. Die Richter der 1. Kammer des Trierer Verwaltungsgerichts gaben jedoch der Verbandsgemeindeverwaltung Recht. Es haben konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Mann eine Steuerflucht ins Ausland geplant habe, urteilte das Gericht. Daher habe die Gemeinde den Pass einziehen dürfen. In einem solchen Fall überwiege das öffentliche Interesse daran, dass die Steuerschulden beglichen werden, heißt es in der Begründung des Urteils. Der Trierer Richterspruch dürfte wieder die Diskussion darüber anheizen, Steuerflüchtlingen generell den deutschen Pass abzunehmen. Dies war bereits häufiger von den Grünen gefordert worden. Dabei wird nach Auffassung von Rechtsexperten jedoch vergessen, dass das Einziehen eines Reisepasses nicht gleichzusetzen ist mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft. Auch ohne das Dokument ist der 50-Jährige aus Saarburg weiter deutscher Staatsbürger. Mit der Maßnahme der Verbandsgemeindeverwaltung wurde er lediglich an der Ausreise in einen Nicht-EU-Staat gehindert.

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