Kritik an Biotonne: Von CDU-Mann Michael Billen vorgeschlagene „Stinkewolke“ stinkt Rot-Grün gewaltig

Trier · SPD und Grüne in der Region sind stinkig auf den Eifeler CDU-Landtagsabgeordneten Michael Billen. Hintergrund des Ärgers ist Billens Vorschlag für ein Wahlplakat gegen die sogenannte Madentonne.

"Keine Madentonne" soll auf dem Plakat stehen, mit dem die CDU in der Region nach den Vorstellungen Michael Billens in den Landtagswahlkampf ziehen soll (der TV berichtete). Zeigen soll das Plakat eine rot-grüne Abfalltonne mit rot-grünen Maden, die herauskrabbeln - und dar-über eine rot-grüne "Stinkewolke". Damit soll signalisiert werden, wer aus Sicht der CDU Schuld ist an der ungeliebten Biotonne, die von Billen konsequent als Madentonne bezeichnet wird.

Der zuständige Zweckverband Regionale Abfallwirtschaft (RegAb), in dem Billen Mitglied ist, hat einstimmig, also auch mit den Stimmen von SPD und Grünen, gegen die Einführung der Biotonne gestimmt. Und genau daran erinnern die beiden SPD-Landtagsabgeordneten und Mitglieder des RegAb, Ingeborg Sahler-Fesel (Trier) und Nico Steinbach (Oberweiler, Bitburg-Prüm): "Vor lauter Begeisterung über sein Wahlkampfthema Madentonne hat unser Kollege im RegAb, Michael Billen, offensichtlich vergessen, dass die Beschlüsse im Zweckverband mit Zustimmung der beiden dort vertretenen SPD-Landtagsabgeordneten Ingeborg Sahler-Fesel und Nico Steinbach gefasst wurden."

Die Trierer Grünen werden noch deutlicher: Billens Äußerungen erinnerten fatal an den Jargon der Nazis, "die politische Gegner als Ungeziefer bezeichneten", sagt das Trierer Stadtratsmitglied Richard Leuckefeld, ebenfalls Mitglied im RegAb.

Der Zweckverband will sich notfalls gerichtlich gegen die Einführung der Tonne wehren. Eine erste Schlappe hat RegAb nun einstecken müssen. Der Verband wollte der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz verbieten, den Schriftverkehr zwischen der Behörde und dem Zweckverband weiter im Internet zu veröffentlichen. Das Koblenzer Verwaltungsgericht gab der SGD Nord recht: Die veröffentlichten Dokumente enthielten keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

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