Land fordert zu Recht Geld von verurteiltem Polizisten zurück

Ein Polizist aus der Region, der wegen Besitzes von Kinderpornos verurteilt worden ist, muss dem Land die Bezüge zurückzahlen, die er während seiner Ausbildung zum Kommissar erhalten hat. Das hat das Trierer Verwaltungsgericht entschieden.

Trier. Vier Jahre lang dauerte seine Ausbildung zum Polizeikommissar. Während dieser Zeit wurde der Mann vom zuständigen Polizeipräsidium in Trier auf die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung geschickt. Er sollte nach dem Bestehen der Abschlussprüfung als Beamter auf Probe übernommen werden. Zwar bestand er die Prüfung, aber in das Beamtenverhältnis kam er nicht. Denn während seiner Ausbildung war der Mann wegen Besitzes von Kinderpornos zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Daher verlangte das Land von ihm die Bezüge, die er als Kommissars-Anwärter von 2001 bis 2005 erhalten hatte, zurück. Rund 900 Euro bekommen ledige Polizeikommissars-Anwärter im Monat.

Doch der verurteilte Polizist weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, obwohl die Sache gesetzlich klar geregelt ist. Falls ein Anwärter seine Ausbildung abbricht oder er innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung aus eigener Schuld aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, wird zumindest ein Teil der Bezüge zurückgefordert. Trotzdem zog der Polizist vor Gericht - und verlor.

Das Trierer Verwaltungsgericht entschied, dass er das Geld zurückzahlen muss. Er sei aus eigener Schuld, nämlich wegen der Verurteilung, nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.

Charakterliche Eignung fehlt



Daher habe der Mann die vorgesehene Mindestdienstzeit von fünf Jahren nach der Ausbildung nicht erfüllen können. Wegen seiner Verurteilung habe er die Voraussetzungen für die Übernahme in den Beamtenstatus "mangels charakterlicher Eignung" nicht erfüllt. Zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten gehöre es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären.

Ein eigener erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze lasse vermuten, dass der Anwärter als Polizeibeamter charakterlich nicht geeignet sei, urteilte die 1. Kammer des Trierer Verwaltungsgerichts (Az: 1 K 507/09.TR).

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