Schornsteinfeger noch gefragt?

KOBLENZ. Wenn es nach dem Willen eines Niederzissener Bürgers geht, werden Schornsteinfeger in Zukunft zuerst prüfen müssen, ob es überhaupt etwas zu fegen gibt. Das Koblenzer Verwaltungsgericht muss den Streit zwischen dem Niederzissener und dem Landkreis Ahrweiler entscheiden.

Ein Bürger aus Niederzissen (Landkreis Ahrweiler) will nicht akzeptieren, dass er verpflichtet ist, die Reinigung von zwei Schornsteinen in seinem Haus durch den zuständigen Fegermeister zu dulden. Seiner Meinung nach handelt es sich bei seiner Ölfeuerungsanlage um eine so genannte Überdruckanlage, die nach Angaben des Herstellers ohne Öl- und Rußrückstände arbeitet. Die Schornsteinfeger-Innung Koblenz steht dem beklagten Landkreis Ahrweiler bei und hat vor Gericht durch ihren von der Innung delegierten Meister Horst Ewenz erklären lassen: Bei der vorhandenen Ölfeuerungsanlage handelt es sich um einen Öl-Spezialheizkessel nach DIN 4702 (Niedertemperatur-Heizkessel), angeschlossen an eine Abgasanlage herkömmlicher Bauart, ausschließlich für Unterdruckbetrieb geeignet. Der vorhandene Schornstein ist ein mehrschaliges System fürtrockenen Abgasbetrieb. Der eingebaute Kessel (Baujahr 1989) ist laut Herstellerangaben ein Kessel mit Zugbedarf, ein sogenannter Naturzugkessel (Förderdruck 5-7 Pascal) und keinesfalls ein Überdruckkessel. Mit dieser technischen Frage muss sich nun die 3. Kammer des Koblenzer Verwaltungsgerichts beschäftigen. Nach dem Willen des Klägers aus Niederzissen soll das Gericht zudem entscheiden, ob die als Landesverordnung gültige Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) überhaupt noch Gültigkeit besitzt, da doch bei den modernen Ölfeuerungsanlagen kaum noch Ruß anfalle. In erster Linie wehrt sich der Kläger aber gegen den Wortlaut in der Verordnung "Es sind zu reinigen". Wenn es nach ihm geht, soll der Schornsteinfeger zuerst überprüfen, ob etwas zu reinigen ist und dann erst reinigen. So ist also auch die Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts gefordert, ob die Verordnung überhaupt noch zeitgemäß ist. Schließlich stammt die Schornsteinfegerverordnung aus den 30er-Jahren. Die moderne Technik der Ölfeuerungsanlagen, so der Kläger, mache eine mehrmalige Reinigung im Jahr überflüssig. Sie sei nur im Bedarfsfall erforderlich. Der beklagte Landkreis argumentiert, zum Erhalt der Feuersicherheit sei der Einsatz der Schornsteinfeger unumgänglich - auch mehrmals im Jahr und für mehrere Kamine, selbst wenn nur einer gelegentlich benutzt wird. Außerdem hält die Verwaltung das Klagebegehren des Niederzisseners für Wortspielerei. Wenn der Reinigung eine Überprüfung vorausgeht, müssten zwei Vorgänge bezahlt werden, so würden denn auch die Schornsteinfegerkosten steigen. Die Kammer wird in etwa zwei Wochen ihre Entscheidung bekannt geben. (Aktenzeichen: 3 K 238/ 04, Verwaltungsgericht Koblenz)

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