Umkehr der Beweislast

Bei einer "beherrschbaren" Behandlung, die zur Routine gehört, haftet das Pflegepersonal oder das Krankenhaus, ohne dass der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen muss.

Mainz. (us) Diese Beweislastumkehr gilt nicht nur bei einem groben Kunstfehler eines Arztes. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken ausdrücklich klargestellt (Az.: 5 U 48/06). Damit hat das Gericht einem Patienten (77) Schmerzensgeld wegen einer Darmverletzung zugesprochen. Er hatte die Verletzung während einer Einlaufbehandlung (Klysma) erlitten, die - so ein Gerichtssprecher - normalerweise auch bei Laien mit keinem Problem verbunden ist. Der Krankenhausträger wollte vom Patienten den Beweis eines Behandlungsfehlers und hatte Forderungen abgewiesen. Verbraucherzentrale begrüßt das Urteil

Das OLG gab sich mit dieser "Beweislastverteilung" nicht zufrieden, weil ein Patient häufig gar nicht in der Lage ist, den Nachweis eines Behandlungsfehlers zu führen. Für die Richter gilt auch bei pflegerischer Behandlung die Beweislastumkehr: Ist es im Zusammenhang mit einer Behandlung zu einer Verletzung des Patienten gekommen, muss also der behandelnde Arzt oder Pfleger nachweisen, dass er ordnungsgemäß gearbeitet hat. Die Verbraucherzentrale in Mainz sieht durch das Urteil die Patientenrechte bekräftigt, wie Gesundheitsexpertin Gudrun Matusch sagt. Denn es stellt klar, dass nicht nur der Arzt, sondern auch das Pflegepersonal in der Beweispflicht ist.

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