Urteil mit Folgen

WITTLICH. Ein im Sommer ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) könnte den Kreis Bernkastel-Wittlich nachträglich noch teuer zu stehen kommen. Die Richter verurteilten den Träger des Wittlicher Krankenhauses zu einem Schmerzensgeld an eine mit HIV infizierte Frau.

Eigentlich ist der Fall abgeschlossen, das Schmerzensgeld bezahlt. Doch ein BGH-Urteil beschäftigt weiter den Kreis Bernkastel-Wittlich. Im Juni urteilten die Karlsruher Richter, dass der Träger des Wittlicher Krankenhauses einer 34-Jährigen 127 000 Euro Schmerzensgeld zahlen müsse (der TV berichtete). Sie hatte sich bei ihrem Mann mit dem HI-Virus angesteckt. 1997 wurde bei dem damals 28-Jährigen HIV nachgewiesen, ein paar Monate später dann auch bei ihr. Infiziert hatte er sich bei einer Bluttransfusion, die er als 15-Jähriger 1985 im Wittlicher Krankenhaus nach einem schweren Mopedunfall bekommen hatte. Damals war die Klinik noch in der Trägerschaft des Kreises, mittlerweile wird sie von der Caritas-Trägergesellschaft (ctt) geführt. Nach jahrelangem Rechtsstreit urteilten im Sommer die BGH-Richter, dass der Frau eine Entschädigung zusteht, da weder sie noch ihr Mann jemals auf die Gefahr durch die damals noch nicht auf HIV untersuchten Bluttransfusionen hingewiesen wurden. Unklar blieb nach dem Urteil, wer das Schmerzensgeld zahlen muss: der Kreis oder die ctt. Mittlerweile habe die ctt die 127 000 Euro der Frau bezahlt, heißt es bei der Kreisverwaltung. Doch abgeschlossen ist der Fall deswegen noch immer nicht. Am Montag wird sich der Kreisausschuss mit dem Thema beschäftigen. Dabei geht es darum, ob der Kreis doch noch eventuell zu Regressansprüchen herangezogen werden kann, etwa von der betroffenen Versicherung des Krankenhauses. Bislang seien noch keine Ansprüche an den Kreis gestellt worden, sagte Alfons Kuhnen, Sprecher der Kreisverwaltung. Bislang noch nicht. Denn ganz sicher ist man sich nicht, ob die ctt nicht doch noch Forderungen stellen könnte und den Kreis vor den Kadi zerren könnte. Die Richter stellten in ihrem Urteil nämlich eindeutig eine Aufklärungspflicht des Krankenhauses fest. Die Ärzte hätten den damals 15-Jährigen auf die Gefahr einer HIV-Infektion durch die Bluttransfusionen hinweisen müssen. Dafür verantwortlich ist der damalige Träger, der Kreis. Erst am 31. Januar 1986 wurde die Klinik von einer ctt-Vorgängergesellschaft übernommen. Bei der Kreisverwaltung beruft man sich auf ein Gutachten der Kommunalversicherungsgesellschaft. Darin heißt es, dass eine finanzielle Beteiligung des Kreises ausgeschlossen wird. Der neue Träger habe sich verpflichtet, alle das Krankenhaus betreffenden Versicherungen zu übernehmen. Daher haftet nach Ansicht der Kommunalversicherungsgesellschaft allein die ctt, beziehungsweise deren Versicherung. Allerdings schließen die Versicherer nicht aus, dass es seitens der ctt zu Regressansprüchen kommen könnte.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort