Verleger mit Vorbehalten

MAINZ. (win) Zeitungen und Zeitschriften sollen künftig regelmäßig im Impressum ihre Beteiligungsverhältnisse dokumentieren. Ein neues Landesmediengesetz, über das Anfang Juni das Kabinett berät, sieht zudem Änderungen bei der Vergabe von Rundfunklizenzen vor.

Was bisher im Handelsregister einzusehen ist, soll demnächst in regelmäßigen Abständen von Zeitungen und Zeitschriften selbst veröffentlicht werden: die wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse. Dadurch werde für die Öffentlichkeit durchschaubarer gemacht, welchen Einflüssen ein publizistisches Organ unterliege, heißt es in der Begründung des geplanten Landesmediengesetzes. Es soll Anfang Juni vom Ministerrat gebilligt und noch vor der Sommerpause im Landtag eingebracht werden. Während Ministerpräsident Kurt Beck die erweiterte Impressumspflicht als Gebot des demokratischen Anspruchs bezeichnet, sieht der Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und im Saarland die für eine freie Meinungsbildung notwendige Transparenz bereits durch die allgemeine Impressumspflicht und die bisher geltenden Vorgaben des Pressegesetzes gewährleistet. Darüber hinaus seien die Beteiligungsverhältnisse der Zeitungen für jeden Interessierten im Handelsregister einsehbar, argumentieren die Verleger. Sie verweisen zudem auf eine im Verhältnis zu anderen Wirtschaftszweigen verschärfte Fusionskontrolle der Kartellbehörde. Nicht zuletzt werfen sich für den Verlegerverband verfassungsrechtliche Fragen auf. Aus seiner Sicht ist umstritten, ob die Pflicht zur Offenlegung von Inhabern an Beteiligungsverhältnissen sich nicht mit dem Verbot des Staates, in Presseverlage dirigistisch einzugreifen, stößt. Nach einer ersten Anhörung scheint die Landesregierung zumindest in einem Punkt Entgegenkommen zu zeigen: So sollen nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen vierteljährlich, sondern nur noch einmal im Jahr die Beteiligungsverhältnisse dokumentiert werden. Lediglich Veränderungen sind zu Beginn des nächsten Quartals anzuzeigen. Widerspruch erntet das Landesmediengesetz aber auch, weil damit Presse- und Rundfunkgesetz zu einer Einheit zusammengefasst werden. Den stark reglementierten Rundfunk und die zulassungsfreie Presse in ein gemeinsames Regelwerk zu zwängen, macht nach Überzeugung der Verleger keinen Sinn, weil es nicht zuletzt zu Lasten der Eindeutigkeit gehe. Das bisherige Landespressegesetz hat sich nach ihrer Auffassung als kurz und gut erwiesen. Geändert werden sollen im Mediengesetz auch die Zulassung von Rundfunksendern durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), die derzeit noch unter Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz (LPR) firmiert. Hat sie bisher eine Lizenz für zehn Jahre erteilt, die auf Antrag verlängert wurde, muss künftig die Zulassung neu beantragt werden. Die lange Lizenzdauer sei nur während der Aufbauphase des Privatfunks notwendig gewesen, so die Begründung. Auch soll künftig nicht mehr verlangt werden, dass neue Sender eine wesentlich andere programmliche Ausrichtung haben müssen als bereits zugelassene. Zudem dürfen nach einem Rechtsstreit mit der EU besondere Aktivitäten am Standort nicht mehr bei der Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern von Bedeutung sein. hw/sas

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