Wer noch klagt, ist unklar

SAARBURG/TRIER/LUXEMBURG/MAINZ. Die Ermittlungen im Saarburger Fall um den manipulierten Funkverkehr in der Luft und am Boden (TV vom 23. und 24./25. Juni) hat die Staatsanwaltschaft Trier gerade erst aufgenommen. Der TV hat nachgehört, wie es mit möglichen Schadenersatzforderungen aussieht.

Bei den Untersuchungen zu den Vorfällen in der Saarburger Rettungswache des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) steht die Staatsanwaltschaft Trier noch ganz am Anfang. Sie prüft den Vorwurf, dass der inzwischen vorläufig vom Dienst suspendierte langjährige Leiter der Wache zwischen September 2005 und Juni dieses Jahres per Funkgerät mehrfach den Funkverkehr in der Luft und am Boden manipuliert und damit möglicherweise Rettungsflüge der "Luxembourg Air Rescue" (LAR) gefährdet haben soll. "LAR hat noch nicht entschieden"

Ob und welche der durch die Manipulationen Betroffenen möglicherweise Schadenersatz fordern werden, ist nach TV-Nachfrage derzeit noch unklar. Marc Rob, Mitglied des LAR-Verwaltungsrates, erklärte gestern: "Wir haben noch nicht entschieden, ob wir Schadenersatzforderungen prüfen lassen. Das bedarf in jedem Fall eines Vorstandsbeschlusses." Der Anwalt des Unternehmens habe jedoch mitgeteilt, dass dies zu jeder Zeit möglich sei. Kosten seien dem Unternehmen durch mehrfache Überprüfungen der Technik entstanden. So sei der Rettungshubschrauber mehrmals "testweise" in die Luft gegangen, Funkgeräte seien mehrfach überprüft worden. Für den DRK-Kreisverband Trier-Saarburg schätzte Geschäftsführer German Robling gegenüber dem TV die Lage ein: "Ich vermute, dass eine Schadenersatzforderung für das DRK eher kein Thema ist. Ein materieller Schaden ist uns ja nicht direkt entstanden." Beim rheinland-pfälzischen Innenministerium erklärte Gerd Graeff, Leiter des Referats Rettungsdienst/Krisenmanagement Land- und zivile Verteidigung: "Uns liegt hinsichtlich möglicher Forderungen noch nichts vor. Grundsätzlich würde in diesem Fall die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greifen." Demnach müssten - in Folge eines verzögerten Rettungseinsatzes - privat Geschädigte ihre Ansprüche gegenüber dem Träger des jeweiligen Rettungsdienstes geltend machen. Graeff: "Nach rheinland-pfälzischem Recht gilt die Organisationsvorschrift als nicht eingehalten, sobald der Rettungsdienst nicht binnen 15 Minuten nach Alarmierung am Unfallort ist." Aber auch DRK und LAR könnten Schadenersatzforderungen stellen. Leitender Oberstaatsanwalt Horst Roos meinte: "Ich kann dazu gar nichts sagen. Wir kümmern uns um die Strafverfolgung, die zivilrechtliche Seite steht auf einem anderen Blatt." Wann mit ersten Ermittlungsergebnissen zu rechnen sei, ließ Roos offen: "Zum Zeitrahmen kann ich keine Aussage treffen. Eine schnelle Aufklärung wird allein wegen der zahlreichen technischen Aspekte kaum möglich sein."

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