Alte Weinbergspfähle ordnungsgemäß entsorgen

TRIER. (red) Seitdem die Altholzverordnung in Kraft getreten ist, herrscht nach Einschätzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Raum Trier (ART) bei vielen Winzern Ratlosigkeit darüber, wie ausgediente Weinbergspfähle zu bezahlbaren Preisen ordnungsgemäß entsorgt werden können.

"Um die Entsorgungskosten niedrig zu halten, können die Spitzen der ausgebauten Pfähle vom Rest getrennt werden. Dann muss nur der geteerte Teil als Holz der Altholzkategorie IV entsorgt werden. Der obere Teil fällt, wenn er nicht belastet ist, unter die Altholzkategorie I", erklärt Matthias Zimmer, Sachbearbeiter für den Bereich Abfallwirtschaft bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), auf Anfrage der ART Unter die Altholzkategorie I fällt naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nur unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde. "A-I-Hölzer" können stofflich verwertet werden. In der Regel werden aus ihnen Holzhackschnitzel und Holzspäne hergestellt. Ganz anders gestaltet sich der Entsorgungsweg der "A-IV-Hölzer". Dazu zählen Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen und eben auch Rebpfähle. Da sie mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, gelten sie als besonders überwachungsbedürftig. Sie können nur energetisch in Anlagen, die nach der 17. Immissionsschutzverordnung zugelassen sind, verwertet werden. Das Deponieren ist seit Inkrafttreten der Altholzverordnung für alle Altholzkategorien tabu. Das Altholz kann der Winzer selbst zu einem Entsorgungsbetrieb transportieren. So lange er keine gewerbsmäßigen Transporte für andere Winzerbetriebe unternimmt, braucht er dafür keine Transportgenehmigung. Bei der Auswahl des Entsorgungsunternehmens kann es sich lohnen, die Kosten für die Annahme von A-IV-Hölzern im Vorfeld zu vergleichen. Es ist darauf zu achten, dass der Entsorgungsbetrieb für die Annahme besonders überwachungsbedürftiger Althölzer zugelassen ist und einen zugewiesenen Sammelnachweis besitzt. Der Entsorger muss einen Übernahmeschein, auf dem der Entsorgungsweg nachverfolgbar ist, ausstellen. Zugelassen für die Annahme von Altholz der Kategorie IV sind im Raum Trier: ART GmbH, Am Moselkai 1, Trier, Telefon 0651/ 96 81 00; Containerdienst Steil GmbH & Co. KG, Metternichstraße 45, Trier, Telefon 0651/689-65; Horsch Entsorgung GmbH, Gottbillstraße 16, Trier, Telefon 0651/ 8277 550; KWR, Sabatierstraße 1-3, Wasserliesch, Telefon 06501/ 12553; RWE Umwelt Südwest GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 3, Bitburg, Telefon 06561/912-123. Weitere Betriebe können bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH in Mainz, Telefon 0631/9 82 98-0, E-Mail: info@sam-rlp, nachgefragt werden. Offenes Verbrennen der Pfähle ist auf keinen Fall zulässig. Dies gilt auch für die unbehandelten Altholzteile. Daher müssen auch unbehandelte Teile der Rebpfähle kostenpflichtig entsorgt werden. Die Entsorgungskosten für diese Hölzer sind deutlich niedriger als für die der Kategorie A IV. Wenn die Pfähle auf den Weinbergsparzellen für eine unbestimmte Dauer gelagert werden sollen, rät Abfallexperte Zimmer sie abzudecken.

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