Die Satzung zählt, nicht der letzte Wille

Saarburg · Der Fall der gebürtigen Freudenburgerin, die die Urne ihrer Mutter wegen knapper Fristüberschreitung nicht im Grab ihres Vaters beisetzen konnte, hatte Diskussionen ausgelöst. Ihre Klage hat das Gericht nun abgewiesen.

 Der Freudenburger Friedhof liegt idyllisch zwischen der Kirche Heilige Dreifaltigkeit und der denkmalgeschützten Burgruine. Doch über die Regeln dort wird gestritten. TV-Foto: Marion Maier

Der Freudenburger Friedhof liegt idyllisch zwischen der Kirche Heilige Dreifaltigkeit und der denkmalgeschützten Burgruine. Doch über die Regeln dort wird gestritten. TV-Foto: Marion Maier

Foto: (h_sab )

Saarburg In seinem Urteil zum Freudenburger Friedhofsstreit spricht die siebte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier von der "typischen Härte von Fristenregelungen", die die Klägerin treffe. Doch das ändert nichts an dem klaren Urteil.
Das Gericht hat die Klage von Margot Pletsch abgewiesen. Die gebürtige Freudenburgerin wollte erreichen, dass sie die Urne ihrer vor zwei Jahren gestorbenen Mutter doch noch im Reihengrab ihres Vaters beisetzen kann (der TV berichtete mehrfach). Die Eltern sollten gemäß dem letzten Willen der Mutter nach mehr als 50 Ehejahren auch im Grab wieder zusammenkommen. 2015 hatte die Ortsgemeinde dies mit Hinweis auf die Friedhofssatzung abgelehnt. Denn die Mindestruhezeit der Asche von zehn Jahren wäre in dem Grab mit einer maximalen Nutzungsdauer von 25 Jahren letztendlich um vier Monate unterschritten worden. Pletsch setzte die Asche der Mutter daraufhin vorläufig, wie sie dachte, in einer Urnenwand in Freudenburg bei. Die Geschichte hatte die Emotionen in den sozialen Netzwerken hochkochen lassen.
Das Gericht hat die Entscheidung der Kommune nun bestätigt und die Überprüfung des Urteils mit Hilfe einer Berufung nicht zuglassen. Die Klägerin kann die Zulassung allerdings beantragen (siehe Extra). Ob sie das tut, ist noch unklar. Wie der Ehemann der Klägerin gestern mitteilte, hätten sie das Urteil noch nicht erhalten. Bernd Gödert, gegen den sich die Klage als Ortsbürgermeister von Freudenburg gerichtet hat, teilte gestern auf TV-Anfrage mit: "Mit der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht Trier sowohl meine Entscheidung als auch die des Freudenburger Gemeinderats in der Sache vollumfänglich bestätigt." Darüber hinaus ergänzte er, dass in diesem Fall zwei liebenswerte Menschen von der eigenen Tochter mithilfe von Publikationsorganen über Jahre ihres friedlichen Ruhens beraubt worden seien. Gödert: "Insofern erscheint es mir an der Zeit, dass sich die Klägerin einer Einstellungsänderung unterzieht."
Vor Gericht hatte die Klägerin geltend gemacht, dass durch die in der Satzung festgelegten Fristen das postmortale Persönlichkeitsrecht missachtet werde. Bei diesem Recht, das auf das Recht auf Menschenwürde zurückzuführen ist, geht es um die Fortwirkung eines Persönlichkeitsschutzes über den Tod hinaus. Pletsch hatte zudem darauf verwiesen, dass es eine Ungleichbehandlung darstelle, wenn ihr die Beisetzung mit Hinweis auf die knappe Fristüberschreitung verwehrt werde, andererseits aber einige Grabstätten bis zu drei Jahre länger als erlaubt bestehen blieben.
Das Gericht sah die Sache anders. Es stellte fest, dass es keine Rechtspflicht gebe, Familiengrabstätten anzubieten. Deshalb sei die vor mehr als 20 Jahren getroffene Entscheidung der Ortsgemeinde, aus Platzgründen nur noch Reihengräber anzubieten, nicht zu beanstanden. Zudem würden die in der Satzung festgelegten Fristen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Höchstnutzungsdauer von 25 Jahren für alle Reihengräber sei auch in Bezug auf die Grundrechte rechtlich unbedenklich. Würde die Ortsgemeinde die Nutzungsdauer - wie von der Klägerin gewünscht - verlängern, würde dies letztlich dazu führen, dass der Beschluss, nur Reihengräber vorzuhalten, aufgehoben würde. So würden im Ergebnis Familiengräber so wiedereingeführt. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es abschließend: "Dies wiederum gefährde angesichts der nur beschränkt verfügbaren Platzkapazitäten die Pflichtaufgabe der Gemeinde, zumindest jedem Einwohner eine Reihengrabstätte zur Verfügung zu stellen."Extra: DIE BERUFUNG


Bei öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bedarf eine Berufung der Zulassung. Die erste Instanz muss sie zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von der bisherigen Rechtsprechung höherer Instanzen abweicht. Wird die Berufung nicht zugelassen, kann ein Kläger dies bei der nächsthöheren Instanz beantragen. Laut Gerichtsordnung ist sie dort zuzulassen, wenn dieses Gericht die oben stehenden Gründe anerkennt oder wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

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