Kreis muss Fahrtkosten übernehmen

TRIER. (red/jac) Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für den Weg von der Wohnung zur weiter entfernt liegenden Grundschule haben auch Schulkinder, die nicht die für sie zuständige Schulbezirksschule besuchen, sofern sie dieser Schule von der Schulbehörde zugewiesen worden sind, hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

In dem von der Kammer zu entscheidenden Fall hatten die Kinder der Klägerin die dritte beziehungsweise vierte Klasse der Grundschule besucht. Nachdem die Familie in einen anderen Ort umgezogen war, beantragte sie bei der zuständigen Schulbehörde, die Kinder statt der für den neuen Wohnort zuständigen Schule weiterhin ihre bisherige Schule besuchen zu lassen. Die Schulbehörde hielt es aus pädagogischer Sicht für erforderlich, die Kinder in ihrem bisherigen Umfeld zu belassen und gab dem Antrag statt. Daraufhin beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, dem Kreis Trier-Saarburg, die Übernahme nunmehr entstehender Fahrtkosten. Der Kreis lehnte jedoch die Kostenübernahme ab. Fahrtkosten - so die Begründung - könnten nur für den Weg zur zuständigen Grundschule übernommen werden; im Übrigen lägen keine pädagogischen Gründe für den Verbleib der Kinder an der Schule vor. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klägerin Recht und verurteilte den Kreis, die Fahrtkosten zu erstatten. Nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes - so die Richter - bestehe Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, wenn der Weg zwischen Wohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Schulkind im Schulbezirk wohne oder - wie hier - durch die Schulbehörde einer anderen Schule zugewiesen worden sei. Der Kreis dürfe im Zusammenhang mit den Fahrtkosten über die Notwendigkeit der Zuweisung keine eigene Entscheidung treffen, sondern müsse sich dabei grundsätzlich an die Entscheidung der Schulbehörde halten. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schulgesetz, wonach beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule Kosten nur soweit übernommen werden, wie sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Diese Regelung sei nämlich für Schüler von Realschulen und Gymnasien, nicht aber für Grundschüler anwendbar, für die keine freie Wahl hinsichtlich der Schule bestehe (Az: 1 K 1473/02.TR). Die Kreisverwaltung hat gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz eingelegt, teilte Pressesprecher Thomas Müller mit. Kreisverwaltung und ADD, die das in dem Verfahren beigeladene Land Rheinland-Pfalz vertritt, gingen entsprechend der bisherigen Praxis davon aus, dass die Kosten dann nicht zu übernehmen seien, wenn für die Schulwahl ausschließlich persönliche und keine pädagogischen Gründe maßgeblich seien. Das Verwaltungsgericht hat dies anders gesehen, aber Berufung beim OVG zugelassen.

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