Spezial-Lektion am Zebrastreifen

Wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle verurteilte das Amtsgericht Saarburg einen 70-jährigen Rentner aus Konz zu einer Geldstrafe von 750 Euro und dreimonatigem Fahrverbot.

Saarburg. (sw) "Da haben wir ja alle noch mal Glück gehabt." Mit diesen Worten schloss Herbert Schmitz, Strafrichter am Amtsgericht Saarburg, den Prozess gegen einen 70-jährigen Rentner aus Konz. Der Mann war angeklagt, sich am 22. Januar "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" am Fußgängerüberweg an der Heckingstraße, hinter dem Busparkplatz in Höhe der Abzweigung zur B 407, verhalten zu haben, dadurch drei Kinder angefahren und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt zu haben.

Um 7.25 Uhr sei er an diesem Morgen mit einem Fahrzeug, mit dem er behinderte Erwachsene in eine Werkstatt nach Trier bringt und sich so ein Zubrot verdient, in Richtung Krankenhaus unterwegs gewesen. Beim Abbiegen auf den Zubringer der B 407 habe er zwei Mädchen und einen Jungen auf dem Fußgängerüberweg übersehen, sie angefahren und sei nach kurzem Anhalten weitergefahren. So schilderte Staatsanwalt Benjamin Gehlen den Vorfall.

Der Angeklagte sah sich zunächst nur bedingt schuldig. "Ich habe beim Abbiegen nur einen Schatten gesehen, eine Vollbremsung gemacht und bin ausgestiegen." Zwei Kinder hätten neben dem Auto gestanden, eines davor. Seine Frage, ob den Kindern etwas passiert sei, hätten sie verneint. Eines der Kinder habe ihn schimpfend aufgefordert, "abzuhauen". Daraufhin habe er seine Mitfahrer nach Trier gebracht, anschließend die Polizei in Saarburg aufgesucht und den Vorfall gemeldet. Die Einschätzung, "dass keiner was gehabt hat und die Kinder sich bewegt haben", habe ihn veranlasst, weiterzufahren.

Verteidiger plädiert auf fahrlässige Körperverletzung

Darauf meinte Richter Schmitz: "Sie sagen, die Kinder hätten nichts gehabt - nur weil sie sich noch bewegt haben und nicht regungslos auf der Straße lagen. Das sehen die Ärzte aber ganz anders." Die hatten den angefahrenen Kindern unter anderem Prellungen und Stauchungen attestiert. Verteidiger Rainer Schons versuchte zunächst, die Anklage abzumildern: "Dass es zum Zusammenstoß mit einem Mädchen kam, ist unstrittig. Bei den anderen beiden Kindern kann man es zwar nicht ausschließen, mein Mandant hat es aber nicht wahrgenommen. Wenn wir uns auf fahrlässige Körperverletzung beschränken und den Vorwurf des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle fallen lassen könnten "

"Nein, können wir nicht", kürzte Staatsanwalt Gehlen ab. Unterstützt wurde er von Herbert Schmitz: "Wenn jemand schließt, dass er sich von der Unfallstelle verziehen soll, weil Kinder impulsiv reagieren und ihn - vielleicht auch in nicht freundlichem Ton - dazu auffordern, dann muss ich charakterliche Mängel in Erwägung ziehen."

Gleichwohl hielt Schmitz dem Angeklagten, der nach dem Unfall seinen Führerschein vorläufig abgeben musste, zugute: "Grob verkehrswidrig haben Sie zwar gehandelt. Einen Vorsatz beziehungsweise rücksichtsloses Verhalten kann man Ihnen aber nicht unterstellen. Ihnen ist ein Fehler passiert, ein Verkehrsrowdy sind Sie nicht." Überdies zeigten die nicht schweren und nach Auskunft des einen Mädchens ausgeheilten Verletzungen der Kinder, dass er nicht schnell gefahren sei.

Staatsanwalt Gehlen fasste in seinem Antrag zwei Fehler zusammen: Der Mann habe die Kinder übersehen und sich von der Unfallstelle entfernt. Zugute hielt er ihm, dass er den Tatvorwurf eingeräumt habe und nicht vorbelastet sei. Immerhin habe er später die Polizei aufgesucht - was aber nicht strafmildernd wirke. Staatsanwalt wie Richter zeigten sich überzeugt, "dass der Angeklagte seine Lektion gelernt hat". Wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle verurteilte Schmitz den Angeklagten zu 50 Tagessätzen à 15 Euro und dreimonatigem Führerscheinentzug.

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