Zweckverband rechtens

SAARBURG. Als einen Erfolg werten Bürgermeister Günther Schartz und Wirtschaftsförderer Lothar Weis ein Gerichtsurteil zum Industrie- und Gewerbegebiet "Irscher Straße II".

Zum Sachverhalt: Der Eigentümer eines Grundstücks in besagtem Gewerbegebiet hatte gegen den geplanten Neuzuschnitt (Umlegung) von Grundstücken geklagt. Der Zweckverband "Wirtschaftsförderung im Trierer Tal" will durch die Neuordnung der Parzellen und die dann geplante Erschließung das seit Jahren brach liegende Gewerbegebiet vermarkten. Den Antrag des Klägers, Justitia möge entscheiden, ob die beantragte Umlegung rechtens ist, hat das Landgericht nun abgelehnt. Paul Henseler, der Anwalt des Klägers, der zudem weitere Grundstückseigentümer mit gleichen Interessen vertritt, hat angekündigt, in die Berufung zu gehen. Er hält die Urteilsbegründung des Landgerichtes für "zu dünn". Seit Jahren wehren sich Grundstückseigner gegen die Umlegungs- und Erschließungspläne für das Gewerbegebiet zwischen Saarburg und Irsch (der Trierische Volksfreund berichtete mehrfach). Sie halten weitere Gewerbeflächen für nicht notwendig und befürchten einen massiven Wertverlust ihres Grund und Bodens. Sie fordern, dort Wohngebiete und landwirtschaftliche Nutzung auszuweisen."Benötigen dringend Gewerbegrundstücke"

Dem gegenüber steht die Einschätzung von Lothar Weis, Geschäftsführer des Zweckverbandes "Wirtschaftsförderung im Trierer Tal", dem die Stadt Saarburg die Erschließung und Vermarktung des Gewerbegebietes übertragen hat: "Wir benötigen dringend erschlossene Gewerbegrundstücke; die Nachfrage ist vorhanden." Bürgermeister Günther Schartz teilt die Meinung: "Bis auf kleine Restgrundstücke, die im Grunde nicht vermarktbar sind, kann Saarburg ansiedlungswilligen Betrieben nichts anbieten." Ob es trotz des aktuellen Urteils zur Ansiedlung von Firmen im Gewerbegebiet kommt, ist zumindest fraglich. Denn die Grundstückseigener wollen nach Aussage ihres Anwalts nicht aufgeben. Henseler kündigt bereits jetzt an, dass neben der Berufung auch gegen die tatsächliche Umlegung und gegen den Bebauungsplan vorgegangen werde. Henseler hat ein heißes Eisen im Feuer: Der Zweckverband bestünde ohne rechtliche Grundlage, hätte nie gegründet werden dürfen und sei folgerichtig aus nicht handlungsfähig, beispielsweise bei der Erschließung von Grundstücken im Gewerbegebiet "Irscher Straße II". Das Landgericht ist allerdings anderer Auffassung und hat mit dem Zweckverband keine Probleme. In der Berufung will Henseler diese Frage erneut beantwortet wissen. Eine Klagewelle wäre für Saarburg "das Schlimmste", was passieren könnte, denn über Jahre hinweg wären ansiedlungswillige Betriebe "blockiert", meint Weis. An die Adresse der Grundstückseigentümer verweist er darauf, dass der Zweckverband durchaus bereit wäre zu einem Tauschgeschäft, denn in den ersten Jahren würde nicht das gesamte Areal benötigt.

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