Frühzeitig Bestände melden
KONZ. (red) Die Meldung der Wein- und Traubenmostbestände müssen alle Bürger, die gewerbsmäßig Wein und Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln, bis zum 7. August bei den Gemeinden, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen oder der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz einreichen.
Die Meldepflicht betrifft alle Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, oder die Großhandel (Bestand von mindestens 10 000 Liter) betreiben. Auch die Meldung der oenologischen Verfahren ist für die Hersteller von Wein verpflichtend. Nach den Vorgaben der Europäischen Union müssen sie den Besitz von Anreicherungsmitteln, die Erhöhung des Alkoholgehalts sowie die Entsäuerung und die Süßung melden. Die Meldepflicht ist in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst, das Formular der Wein- und Mostbestände ist darin enthalten.