Auffälliger beschildern!

Geschehen bei einer Vorfahrtsänderung innerhalb von 24 Stunden vier Unfälle und kehrt nach der Aufrüstung der Beschilderung Ruhe ein, muss das Verkehrsamt sich fragen lassen, ob nicht von Anfang an eine ausführlichere Beschilderung notwendig und sinnvoll gewesen wäre.

In den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung steht im Paragrafen 41: "Bei Änderung der Vorfahrt ist der Fahrverkehr zu warnen, zum Beispiel durch Polizeibeamte, durch Hinweise auf der Fahrbahnoberfläche oder durch auffallende Tafeln mit erläuternder Beschriftung." Das billigt dem Straßenamt einen Ermessensspielraum zu, in dem es sich auch bewegt hat. Und ohne Frage dürfen Autofahrer auch kleinere Warnschilder nicht übersehen. Entscheidend sind jedoch die Bedingungen vor Ort. Regnerisches Novemberwetter, starke Verkehrsströme zu dunkler Morgen- und Abendzeit, tägliche Pendler, die an "ihre" Vorfahrt gewöhnt sind, die unübliche Regelung "links vor rechts" an einer schnurgeraden Ausfallstraße: Die Planer hätten diesen Faktoren bei ihrem Beschilderungsplan mehr Gewicht beimessen und von Anfang an - und nicht erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist - die Gefahrenstelle auffälliger markieren müssen. c.wolff@volksfreund.de

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