Aufgabe des Amtes

Jeder hat das grundsätzliche Recht auf die freie Bestimmung seines Aufenthaltsortes. Darunter fällt auch der Wohnort - prinzipiell zumindest. Denn äußere Faktoren - wie der Arbeitsplatz oder finanzielle Beschränkungen - beeinflussen natürlich in hohem Maße die Wahl der Wohnung.

Doch wessen fester Entschluss es ist, in einer Wohnung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr wohnen zu wollen, der muss generell die Möglichkeit haben umzuziehen. Und das darf auch Arbeitslosigkeit oder der Bezug von Sozialhilfe nicht verhindern. Gerade dann, wenn Schimmelbefall oder Platzmangel einen Umzug geradezu nötig machen. Dass private Vermieter häufig abwinken - aus Angst vor Mietrückständen oder vor Verwahrlosung der Wohnung - ist nachvollziehbar, auch wenn diese Ängste in den meisten Fällen unbegründet sind. Nicht nachvollziehbar ist, warum das Wohnungsamt in neun Monaten der Familie Leblanc nicht ein konkretes Angebot gemacht hat, sondern dem Familienvater nur "die Möglichkeit einer kurz-, mittel- oder langfristigen Lösung" verspricht. Schließlich setzt Patrick Leblanc nach acht Jahren zum ersten Mal auf die Hilfe vom Amt bei seiner Wohnungssuche. Keine Frage, wenn der Staat die Miete bezahlt, muss die Wohnung in Größe und Beschaffenheit "angemessen" sein - wie immer auch "Angemessenheit" vom Amt definiert wird. Aber einer bedürftigen Familie, die privat alles versucht hat, um an eine andere Wohnung zu kommen, bei ihrem nachvollziehbaren Umzugswunsch zu helfen, ist eindeutig eine Aufgabe des Wohnungsamts. c.wolff@volksfreund.de

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort