Bordellplakate am Straßenrand in Trier gefallen nicht jedem

Trier · Großflächige Werbung mit viel nackter Haut ist nicht jedermanns Sache, und für manche ist sie ein wirkliches Ärgernis. So rufen Kampagnen von Bordellbetreibern schon mal die Ordnungsbehörden auf den Plan. Im Trierer Rathaus hält man sich indes nicht für zuständig und verweist an den Deutschen Werberat. Der jedoch spielt den Ball zurück.

 Der Verkehr kam noch nicht zum Erliegen, doch manchen Menschen missfällt die Werbung für Bordelle entlang von Straßen. TV-Foto: Marcus Stölb

Der Verkehr kam noch nicht zum Erliegen, doch manchen Menschen missfällt die Werbung für Bordelle entlang von Straßen. TV-Foto: Marcus Stölb

Trier. Die Frau schaut eher gelangweilt. Po und Pose der angeblichen Prostituierten bestimmen den Bildmittelpunkt. "Wir wünschen heiße Weihnachten" steht auf dem Plakat, mit dem ein Trierer Bordell bis ins neue Jahr hinein für sich warb. Eine fast nackte Frau am Straßenrand - nicht wenigen Menschen missfällt solcherart Werbung. Manche Eltern soll das Plakatmotiv schon in Erklärungsnöte gebracht haben.Schneller Weg ins Milieu


Dass für Bordelle geworben wird, ist indes nichts Neues. Ob in Zeitungen oder im Internet, in Online-Foren oder an der Haupttribüne des Moselstadions - wer will, findet schnell den Weg in Triers Rotlichtmilieu. Das residiert vor allem im Norden der Stadt, wo auch der Betreiber jenes Bordells ansässig ist, dessen omnipräsenter Werbung man nicht nur zur Weihnachtszeit kaum mehr ausweichen kann. "Es gibt wirklich wichtigere Themen, über die Sie schreiben könnten", sagt der Club-Inhaber und will fortan nicht mehr zitiert werden.

"Ich finde es nicht gut, dass solche Plakate direkt an der Straße stehen", meint derweil eine junge Mutter, die nicht per se gegen Prostitution ist, wie sie betont. Eine andere Mutter kommentiert: "Ich kann damit leben." Und ein Student sagt: "Mein Geschmack ist es nicht, aber in anderen Städten habe ich schon ganz anderes gesehen."
An der Werbung scheiden sich offenbar die Geister. Nachfrage im Rathaus: Wie man denn dort die großflächigen Plakate beurteile? "Mit Einführung des Prostitutionsgesetzes 2002 gilt Prostitution nicht mehr generell als sittenwidrig, insofern ist Werbung für Bordelle und Etablissements - sofern sie nicht selbst sittenwidrig ist - wohl Bestandteil gesellschaftlicher Realität", erklärt Sprecher Ralf Frühauf. Abgesehen davon seien die Handlungsmöglichkeiten der Stadt begrenzt: "Die Inhalte der Werbung unterliegen keiner baurechtlichen Betrachtung, lediglich die Aufstellung von großflächigen Werbeanlagen setzt eine Baugenehmigung voraus."
Wofür dann auf diesen Anlagen geworben wird, darauf hat die Stadt nach eigener Darstellung keinen Einfluss: "Gegen ,sittenwidrige' Werbung kann von jedem Beschwerde beim Deutschen Werberat eingereicht werden, der bei vermuteten Gesetzesverstößen den Fall unverzüglich an hierauf spezialisierte Stellen verweist." Frühauf nennt unter anderen den Schutzverband der Spirituosenindustrie, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sowie die Kommission für Jugendmedienschutz. In Ausnahmefällen werde auch schon mal die Staatsanwaltschaft tätig.Werberat spielt Ball zurück


Ein Anruf bei Julia Busse, Geschäftsführerin des Werberats, der man zuvor ein Bild der Werbung zukommen ließ. Verstößt das Plakat gegen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen? In denen heißt es, dass in Werbung keine Aussagen oder Darstellungen enthalten sein dürfen, "die Personen auf ihre Sexualität reduzieren oder ihre sexuelle Verfügbarkeit nahelegen"; oder die "mit übertrieben herausgestellter Nacktheit eine Herabwürdigung des Geschlechts vermitteln".

Doch Busse spielt den Ball zurück an die Stadt: Im konkreten Fall könne ein Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorliegen. Ob dem tatsächlich so ist, müsse aber die zuständige Behörde vor Ort beurteilen. "Wenn sich bei uns jemand wegen dieses Plakats beschweren sollte, würden wir ihn zunächst an das Trierer Ordnungsamt verweisen", erklärt Busse.

Die Juristin verweist auf Paragraf 120 Absatz 1 Nummer 2 im OWiG. Demnach handelt ordnungswidrig, wer "durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt".
2006 entschied jedoch der Bundesgerichtshof, dass Werbung für Prostitution nicht mehr generell verboten ist, sondern nur dann, wenn die Werbung geeignet ist, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen. Damit reagierte der BGH auch auf ein "gewandeltes Verständnis in der Gesellschaft über die Prostitution", wie es in der Urteilsbegründung heißt.

Gänzlich ausschließen, dass bei dem Bordellplakat ein Verstoß vorliegt, will Busse nicht. "Aber eine krasse Überschreitung ist es nicht", so ihre erste Einschätzung. Zum einen sei die Frau zumindest etwas bekleidet, zum anderen sei der Slogan "nicht wirklich vulgär".

Inzwischen wirbt das besagte Bordell mit einem Motiv, das auch gut als Unterwäsche-Werbung durchgehen würde. Auf einen Slogan wird dieses Mal sogar ganz verzichtet.Extra

"Der Deutsche Werberat nimmt Kritik von Verbrauchern, die sich auf die herabwürdigende Darstellung von Frauen in der Werbung bezieht, sehr ernst und wägt Argumente aller Seiten genau ab", betonte Julia Busse erst jüngst wieder. Da hatte der Werberat zwei sexistische Motive in Print- und Fahrzeugwerbung gerügt. Der Werberat ist ein Gremium, mit dem die Werbewirtschaft "über den Bereich staatlicher Rechtsetzung hinaus aktiv Verantwortung für ein geordnetes Werbeverhalten" übernimmt, wie es in der Selbstdarstellung heißt. Auch wenn Anzeigen, Spots, Plakate oder Online-Werbung nicht gegen Gesetze verstoßen, sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, sich gegen die Inhalte zu wehren. Der Werberat hat deshalb "Verhaltensregeln" aufgestellt, denen die Werbung gerecht werden muss. Nach Eingang einer Beschwerde, die nicht von vornherein unbegründet ist, erhält der Werbetreibende Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Überzeugt diese Darstellung nicht und wird die Kampagne weiterhin unverändert geschaltet, kann der Werberat sich mehrheitlich für eine Beanstandung aussprechen. Der Werbetreibende wird zu einer Änderung oder einem Stopp der Kampagne aufgefordert. Kommt er dem nicht nach, wird er öffentlich für seine Werbeaktivität gerügt. Wird bei einer Kampagne ein Gesetzesverstoß vermutet, leitet der Werberat die Beschwerde an die hierfür zuständige Stelle weiter. Bundesweite Empörung löste vor einigen Jahren das Plakat einer Elektronik-Markt-Kette aus. Das zeigte eine kriechende Frau in Unterwäsche und mit drei Brüsten. Der Slogan: "Mehr drin als man glaubt". Das als frauendiskriminierend eingestufte Werbebild wird nicht mehr eingesetzt. Auch eine Image-Kampagne des Landes Baden-Württemberg beschäftigte den Werberat. Den Slogan "Wir können alles, außer Hochdeutsch" stuften manche als Verunglimpfung der deutschen Sprache ein. Der Werberat sah hingegen eine "zulässige erkennbar selbstironische Übertreibung". mst

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