Das falsche Kreuz

Eineinhalb Jahre lang hat sich Gisela Reinert aus Lampaden im Auftrag der Caritas ehrenamtlich um eine demenzkranke Frau gekümmert. Seit jedoch bekannt wurde, dass Reinert seit 20 Jahren wiederverheiratet ist, verzichtet die Caritas auf ihre Dienste.

Trier/Lampaden. Gisela Reinert (61) versteht die (Kirchen-)Welt nicht mehr. Die gläubige Katholikin hat eine demenzkranke Bewohnerin des Trierer Pflegeheims St.-Josef-Stift regelmäßig besucht. Die examinierte Altenpflege-Helferin ging mit der 80-Jährigen spazieren, unterhielt sich mit ihr und machte Gedächtnisspiele. Dafür bekam sie von der Caritas eine Aufwandspauschale.

Da Gisela Reinert zwei weitere Frauen zur Betreuung zugewiesen bekam, schlug die Caritas eine Anstellung als 400-Euro-Job (geringfügige Beschäftigung) vor. Im entsprechenden Personal-Formular kreuzte Reinert "wiederverheiratet" an. Seit 1989 lebt sie in standesamtlich zweiter Ehe mit ihrem Mann Gerhard. "Wenig später rief die Caritas an und teilte mir mit, dass ich ab sofort nicht mehr zu kommen brauche", berichtet Gisela Reinert.

"Neben der fachlichen Qualifizierung stellt für uns als kirchlicher Arbeitgeber der Familienstand ein wichtiges Einstellungskriterium dar", sagt An dreas Schäfer vom Caritas-Verband Trier auf TV-Anfrage. Eine zweite Ehe nach einer Scheidung sei nach dem Kirchenrecht ungültig und damit ein "Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten" (siehe Extra). Das Ehepaar Reinert ist fassungslos: "Mittelalterliche Relikte werden einer sinnvollen Betreuungsarbeit vorgezogen."

Auch die gesetzliche Betreuerin der 80-jährigen Demenzkranken kann die Entscheidung der Caritas nicht nachvollziehen: "Das ist sehr schade, weil Frau Reinert eine gute Beziehung zu der Betreuten aufgebaut hatte." Die Heimleitung des St.-Josef-Stifts war nach eigener Aussage mit der Arbeit von Frau Reinert sehr zufrieden. Aus Sicht der Leitung habe es keinen Grund gegeben, die Betreuung nicht fortzusetzen.

Verärgert reagierte die Tochter einer 88-Jährigen aus Ruwer, um die sich Gisela Reinert zuletzt ebenfalls gekümmert hatte: "Eine solche Bestimmung ist nicht zeitgemäß und ganz gewiss unchristlich. Meine demenzkranke Mutter ist durch Frau Reinerts Besuche aufgelebt, war eine emotionale Bindung mit ihr eingegangen. Mit dem Ersatz kam sie nicht zurecht." Das Ehepaar Reinert erwägt, als Konsequenz aus der Kirche auszutreten.

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Meinung

Ewige Wahrheiten

Selbst schuld", könnte man denjenigen entgegnen, die sich über die rigide Praxis kirchlicher Arbeitgeber wundern. Immerhin verweist etwa die Caritas bei Stellenangeboten auf ihre Arbeitsvertragsrichtlinien und damit die Verpflichtung zur "Lebensführung nach den Normen der katholischen Kirche". Darüber liest sich eben (zu) leicht hinweg. Denn wer darauf vertraut, dass sich die Kirche im 21. Jahrhundert allgemein offener präsentiert und reaktionäre Bestimmungen zumindest nicht mehr anwendet, der unterliegt einem Trugschluss. Wer sich mit einschlägigen Dokumenten befasst, wird schnell eines Besseren belehrt. Im aktuellen Trierer Fall wird wohl auch die große Mehrheit der Katholiken in der Region und sogar der Kirchen-Mitarbeiter mit Unverständnis oder Bedauern reagieren. Wegen ihres Familienstands wird eine anerkannt erfolgreich ehrenamtlich tätige Frau plötzlich zur Unperson. Die Folgen für die betreuten Demenzkranken spielen dabei für die nächstenliebende Caritas keine Rolle. Diese Ausbootung von Gisela Reinert entspricht offenbar voll und ganz den staatsrechtlichen und kirchenrechtlichen Grundlagen. Wer den Vorgang kritisiert, müsste also diese Grundlagen infrage stellen und ihre Änderung anstreben. Das wiederum dürfte bei einer Institution, die auf ewige Wahrheiten und Unfehlbarkeit setzt, ziemlich schwerfallen. Wirklich paradox ist nur die Erkenntnis, dass im aufgeklärten Europa Arbeitgeber durch die Auswüchse des demokratisch beschlossenen Antidiskriminierungsgesetzes geknebelt werden, gleichzeitig aber Religionsgemeinschaften freie Hand für zweifelhafte Anforderungen bekommen. m.hormes@volksfreund.deEXTRA Für den Caritasverband gilt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, garantiert durch das Grundgesetz in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung. Die katholischen Bischöfe haben 1993 die Grundordnung des kirchlichen Dienstes erlassen. Darin werden als Kündigungsgründe unter anderem genannt: Kirchenaustritt, Abfall vom Glauben, Gotteslästerung, Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe. Davor schützt auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) nicht. In Paragraf 9 heißt es: "Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der (…) Religionsgemeinschaften, (…) von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können." (cus)

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