Gericht entscheidet: Studenten-WG auch im Trierer Wohngebiet erlaubt

Trier · Wer sein ganzes Haus an Studenten für eine Wohngemeinschaft vermietet, darf das auch in einem Wohngebiet. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit die Klage eines Nachbarn in Trier abgewiesen.


Im Mai 2015 ging bei der Stadtverwaltung in Trier der Antrag eines Hausbesitzers aus einem Trierer Wohngebiet ein. Um welches Wohngebiet es sich handelt, geht aus dem anoymisierten Urteil nicht hervor. Die Stadt solle unterbinden, dass in seinem Nachbarhaus Zimmer gewerblich vermietet würden, forderte der Hausbesitzer. Dort lebte seit einiger Zeit eine Wohngemeinschaft bestehend aus elf Studenten. Zuvor hatte das Einfamilienhaus einige Zeit leer gestanden. Dann hatte der Hausbesitzer es so umbauen lassen, dass eine Vermietung als WG möglich war. Diese Nutzung als WG sei eine gewerbliche und die sei laut Bebauungsplan aus dem Jahr 1978 nicht erlaubt, argumentierte der Hausbesitzer, schließlich handele es sich in dem Wohngebiet ausschließlich um Einfamilienhäuser. Die Nutzung als WG beeinträchtige die anderen Bewohner, weil es viel mehr Verkehr und eine erschwerte Park- und Stellplatzsuche gebe.
Die Stadt erklärte nach mehrmaligen Schriftverkehr, die Vermietung geschehe nicht einzeln, sondern an eine Wohngemeinschaft in ihrer Gesamtheit, ein Einschreiten sei deshalb nicht geboten. Das wollte der Hausbesitzer so nicht hinnehmen, weshalb der Fall schließlich vor dem Trierer Verwaltungsgericht landete. Am 3. Februar erhob der Nachbar die Klage, mit der er die Stadt zwingen wollte, als Bauaufsicht gegen die Nutzung des Nachbarhauses vorzugehen. Dass die Stadt nicht einschreite, sei rechtswidrig.

Klage abgewiesen

Das Verwaltungsgericht wies die Klage Mitte Juni allerdings ab, wie das Gericht gestern mitteilte. Die Nutzung eines Wohngebäudes mit einer Wohngemeinschaft sei eine zulässige Nutzung, beschieden die Richter und verwiesen darauf, dass auch normale Studentenwohnheime in Wohngebieten zulässig seien. Es handelt sich bei der WG-Vermietung nach Auffassung der Richter auch nicht um einen Beherbergungsbetrieb, denn die auf Jahre angelegte Vermietung sei nicht gleichzusetzen mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung.

Die Richter gehen auch nicht davon aus, dass es durch die WG zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt. Es gebe allenfalls geringügige zusätzliche Belästigungen oder Nachteile für den Kläger im Vergleich zu einer Nutzung des Gebäudes durch eine Familie mit mehreren Kindern. Der Kläger hatte offenbar von "Auswüchsen" des studentischen Wohnens gesprochen, die das Gericht aber als "vielfach anzutreffend" charakterisierte. Dazu heißt es im Urteil: "Der vermehrte Anfall von Hausmüll, das Abstellen gelber Säcke auf dem Grundstück, ein erhöhtes Aufkommen von Autoverkehr und auch vermehrte Feiern sind auch in der Gesamtheit nicht geeignet, die Nachbarschaft unzumutbar und rücksichtslos zu beeinträchtigen." Gebe es vereinzelte Exzesse, so müssten die Ordnungsbehörden eingeschaltet werden - bauplanungsrechlich sei das nicht relevant.

Die Verfahrenskosten wurden dem klagenden Nachbarn auferlegt, der vor dem Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann.

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