Keine Gaumen-Lotterie!

Es waralles andere als Leipziger Allerlei, das der Dritte Senat desBundesverwaltungsgerichts den Kontrahenten in Sachen "feinherb"auftischte. Der Beschluss der Richter fiel eindeutig aus undweist in die nahe Zukunft des EU-Weinrechts, das vorVeränderungen steht. Danach soll das Verbots-Prinzip (verbotenist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist) durch dasMissbrauchs-Prinzip (alles ist erlaubt, was nicht ausdrücklichverboten ist) abgelöst werden. Alles klar? Zweifel sind dennoch erlaubt. Was der Autor dieser Zeilen bereits Anfang vergangenen Jahres in seinem Artikel zum Koblenzer OVG-Urteil befürchtet hatte, ist - zumindest hin und wieder - Realität geworden. Auf dem Markt werden als feinherb ausgewiesene Weine mit 30 Gramm Restzucker (und mehr) angeboten. Diese Gewächse präsentieren sich restsüß und empfehlen sich nur bedingt als Essensbegleiter.

Eine solche, den Verbraucher täuschende "Interpretation" von "feinherb" ist nicht gerade dazu angetan, die Erwartung der Weinfreunde in das Geschmacksbild solcher Gewächse einzulösen und das Vertrauen in Weine zu stärken, die - mit diesem Begriff ausgestattet - auf den Verkaufsweg gebracht werden. Der Erwerb feinherber Weine darf unter keinen Umständen auf ein Lotteriespiel für den Gaumen hinauslaufen.

Auch wenn in Deutschland - und das gilt auch und gerade für den Weinbau - nur allzu viel reguliert und reglementiert wird, sollte bei der 2004 anstehenden Weingesetzänderung eine Definition von "feinherb" nachgereicht werden.

Ein praxisgerechter Vorschlag wie der von Adolf Schmitt käme da gerade recht. Der Weinbaupräsident regt an, die Fruchtsäure als Maßstab für den maximalen Restzuckerwert heranzuziehen: Fruchtsäure mal 2,5.

Beispiel: Ein Wein mit acht Gramm Säure pro Liter dürfte demnach nicht mehr als 20 Gramm Restzucker aufweisen.

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