Nur Randsortimente

TRIER. Im Gewerbegebiet "Trier-Nord II" sollen sich keine Betriebe ansiedeln, die mit ihrem Sortiment Läden in der Innenstadt Konkurrenz machen.

Wie Stefan Leist, Leiter des Stadtplanungsamtes, erläuterte, soll im Gewerbegebiet "Trier-Nord II" zwischen Ohm- und Ruwerer Straße sowie der Bahnlinie eine städtebaulich verträgliche Einzelhandelsnutzung sichergestellt werden. Da es sich bei dem Gebiet um überwiegend bebauten Bereich handle, müssen das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht festgelegt werden. Der Bebauungsplan BR 14 "Gewerbegebiet Trier-Nord II" werde daher als "einfacher Bebauungsplan" aufgestellt. Der beinhaltet nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Grundflächenzahl und zur Höhe der Anlagen. Angelehnt an den bestehenden Charakter des Baugebietes soll die Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet nach Paragraph 8 Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Das bedeutet einen "Regelausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben". Darüber hinaus sollen "zentrenrelevante Sortimente" ausgeschlossen werden, um für die Innenstadt und die Nahbereichszentren Fehlentwicklungen zu vermeiden. Einzelhandelsbetriebe mit den folgenden Sortimenten sind nicht erlaubt: Drogerie, Bekleidung, Heimtextilien, Bastelartikel, Haushaltswaren, Kunst, Unterhaltungselektronik, Bücher und Schreibwaren, Zooartikel, Musikalienhandel, Foto, Uhren, Spielwaren, Sportartikel, Babyartikel, Lebensmittel und Getränke, Blumen, Campingartikel, Fahrräder sowie Teppiche. Zulässig ist jedoch, diese Produkte als Randsortimente anzubieten.

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