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aus unserem Archiv vom 23. Mai 2012
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Verwaltungsgericht: Babic-Ausschluss aus Stadtrat rechtmäßig

Keine Formfehler, kein Verstoß gegen das Grundgesetz und verfassungskonform: Der Rauswurf des NPD-Kreisvorsitzenden aus dem Trierer Stadtrat ist rechtmäßig. Das hat das Trierer Verwaltungsgericht nach der Verhandlung vor 14 Tagen so entschieden.

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(woc) Babic hatte wegen seines Ausschlusses aus dem Stadtrat gegen die Stadt geklagt. Unter anderem behauptete er, der Paragraf 31 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung sei verfassungswidrig. Der Paragraf bestimmt, dass ein Gemeinderat ein Mitglied ausschließen darf, wenn dieses zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird und der Rat der Überzeugung ist, dass derjenige seine „Unbescholtenheit“ verwirkt hat.

Babic war im Dezember 2011 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Nachdem das Urteil im Herbst 2011 rechtskräftig geworden war, schloss der Trierer Stadtrat Babic einstimmig aus seinen Reihen aus. Bei dem Ausschlussverfahren seien keine Formfehler passiert, erklärte das Verwaltungsgericht heute per Pressemitteilung. Der Ausschluss-Paragraf 31 – den es so nur in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung gibt – sei auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Zwar stelle der Ausschluss eines Ratsmitglieds einen Eingriff in die bei der Kommunalwahl zum Ausdruck gekommene Volkssouveränität dar. Dieser Eingriff „finde seine Rechtfertigung jedoch in der legitimen gesetzgeberischen Zielsetzung des Schutzes von Ansehen und Akzeptanz des Gemeinderats“, urteilte das Gericht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils – bislang ist im ganzen Land noch kein Ratsmitglied jemals aufgrund des Paragrafen 31 aus einem Gemeinderat ausgeschlossen worden – hat das Verwaltungsgericht Berufung zugelassen.


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