Verwaltungsgericht weist Klage von Winzer ab

Trier · Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Winzers abgewiesen, der gegen die Rücknahme von amtlichen Prüfungsnummern für vier seiner Weine geklagt hatte.

Prüfungsnummern dienen der individuellen Kennzeichnung von Weinen oder Weinbränden, die bestimmten Qualitätskriterien genügen. Die amtliche Prüfungsnummer muss auf jeder Flasche sichtbar angebracht sein. Aus ihr lassen sich der Abfüllbetrieb, das Jahr der Anstellung zur Qualitätsweinprüfung sowie die laufende betriebsinterne Nummer des Weins ablesen.

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts und vertreibt seine Weine auch selbst. Im April 2015 beantragte er amtliche Prüfungsnummern für vier seiner Produkte, die er auch bekam. Das Landesuntersuchungsamt (Lua) beanstandete jedoch im Herbst des gleichen Jahres nach einer Prüfung die betreffenden vier Weine.

Das Amt bemängelte bei einem Wein im Wesentlichen, dass dem Getränk der Aromastoff Vanillin beigefügt worden sei. Zudem sei ein hoher Gehalt an Shikimi-Säure nachgewiesen worden. Der gemessene Wert überschreite die bisherigen Erfahrungswerte bei Weitem. Die im Antrag zur Qualitätsweinprüfung gemachten Angaben machten diesen Wert nicht nachvollziehbar.

Bei den drei anderen Weinen beanstandete das Lua, dass der angegebene Alkoholgehalt zu niedrig sei.
Bei zweien von ihnen habe, so das Amt, eine Untersuchung zudem ergeben, dass sie mit Rübenzucker angereichert seien.

Bei einer Anhörung im Januar 2016 bestritt der Winzer die Vorwürfe und versuchte, sie zu widerlegen, unter anderem mit Defekten an seiner Mostwaage und speziellen Behandlungsmethoden der Fässer, in denen ein Wein gelaget wurde. Das wiederum widerlegte das Landesuntersuchungsamt, die Prüfungsnummern wurden zurückgenommen.

Der Kläger zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht und beantragte, die Rücknahme-Bescheide aufzuheben. Diese Klage hat das Gericht nun abgewiesen. Eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz ist zulässig.

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