Wenn der Terrier die Zähne fletscht...

TRIER. Freunde so genannter Kampfhunde, offiziell "gefährliche Hunde", müssen sich seit Anfang des Jahres an neue Spielregeln halten. Die Tierhalter müssen künftig eine Pflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nachweisen.

Bereits im vergangenen Jahr erklärte das Bundesverwaltungsgericht die rheinland-pfälzische "Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde" für nichtig. Eine Verordnung sei nicht ausreichend. Die Leipziger Richter forderten stattdessen die Festlegung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen im Rahmen eines formellen Gesetzes. Das neue "Landesgesetz über gefährliche Hunde" (LHundG) regelt seitdem den Umgang mit jedem "Wauwau", der sich nicht immer als "bester Freund des Menschen" zeigt.Erlaubnis für die Haltung nötig

Als gefährlich gilt jeder Hund, der eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft zeigt, sich bereits als bissig erwiesen oder womöglich sogar einen Menschen in aggressiver oder gefährlicher Weise angegriffen hat. Als gefährlich gelten außerdem grundsätzlich die Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer der genannten Rassen abstammen. Individuelle Eigenschaften spielen hierbei keinerlei Rolle. Auch ein vermeintlich harmloses Tier, das unter die Begriffsbestimmung fällt, gilt als gefährlich - vorsorglich. Die Haltung eines solchen Hundes bedarf einer Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese Erlaubnis wird in Zukunft nur dann erteilt, wenn der Halter eines gefährlichen Hundes neben den bereits bisher gestellten Bedingungen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für sonstige Schäden abschließt und aufrechterhält. So wird gewährleistet, dass möglichen Opfern, insbesondere wenn der Hundehalter mittellos ist, mindestens eine materielle Entschädigung sicher ist. Wer außerdem wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, besitzt die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht und erhält damit auch keine Erlaubnis. Weiterhin ist es den Gemeinden gestattet, für gefährliche Hunde sowie Hunde bestimmter Größen- und Gewichtsklassen eine Sonderabgabe zu erheben, die weit über den gewöhnlichen Steuertarifen liegt.

Unter anderem macht man in Schweich, Hermeskeil, Konz und Saarburg von dieser Möglichkeit Gebrauch, während in Trier lediglich die normale Hundesteuer von 90 Euro zu zahlen ist. Konsequenz: In der Moselstadt sind 16 Kampfhunde, die höchste Anzahl in der Region, gemeldet.

Keine Sonderabgabe in Trier

In der Gemeinde Hermeskeil, in der man bis zu 618 Euro für seinen Vierbeiner zahlt, gelten dagegen verschärfte Bedingungen: Hier gehören auch Bull Terrier, Dog Argentino, Bull Mastiff, De-Bordeaux-Dogge, Fila Brogileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napolitano und Rhodesian Ridgeback zu den "gefährlichen Hunden". Einzige Ausnahme der Hochwaldkommune bildet Hinzert-Pölert, wo man den normalen Hundesteuersatz zahlen kann.

Die Kosten für die Haltung gehen in der Region teilweise weit auseinander: Für den ersten Hund sind etwa in Konz 442 Euro, für den zweiten 589 Euro und für den dritten 982 Euro fällig.

Der Kreis Saarburg überlässt seinen 16 Gemeinden die Festlegung der Sonderabgabe selbst. So berechnet die Stadt Saarburg den acht- bis 15-fachen Satz der normalen Hundesteuer für Kampfhunde, der von 488 (erster Hund) über 552 Euro (zweiter Hund) bis zu 736 Euro (dritter Hund) reicht.

Den niedrigsten Satz hat Fisch mit 248/368/488 Euro. Die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich machte gegenüber dem Trierischen Volksfreund keine genauen Angaben. Für Hunde, die direkt aus dem Tierheim abgeholt wurden, kann es örtlichauch Steuerermäßigungen geben.

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