Zum Bericht:

Ich würde an diesem Feld, trotz guter Ausleuchtung durch die Straßenlaternen, auch nicht schießen. Folgende Gesetze habe ich gefunden: Paragraph 20 Bundesjagdgesetz: An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden.

Paragraph 32 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz: Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Sollte der Mais noch stehen, stehe ich Albert Schmitt gerne zur Verfügung, die Wildschweine in ihre Grenzen zu verweisen. Sigurd Liebeskind Trier

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