Fußgängerzone im Jakobspitälchen

TRIER. (red) Die Stadt Trier gibt ihre Absicht bekannt, eine so genannte Teileinziehung der Straße "Jakobspitälchen" für den Individualverkehr vorzunehmen. Rechtliche Grundlage für diesen Schritt bildet nach Mitteilung der Stadtverwaltung Paragraf 37 Abs. 3 Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl.

S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001 (GVBl S. 29). Der Bereich Jakobspitälchen soll in die Fußgängerzone einbezogen werden. Der Radverkehr und die Hotelvorfahrt sind ohne Einschränkung frei. Der Lieferverkehr ist nur mit der Maßgabe zugelassen, dass er an Werktagen in der Zeit von 19 bis 11 Uhr, an Tagen nach Sonn- und Feiertagen ab 0 Uhr bis 11 Uhr frei ist. Bestandteil dieser Vorankündigung ist der Lageplan, in dem die einzuziehende Fläche dargestellt ist. Der Lageplan, in dem die Einziehungsfläche kenntlich gemacht ist, hängt im Schaukasten des Baudezernats der Stadt Trier, Augustinerhof, Verwaltungsgebäude I, 2. Stock, während der Dienststunden zur Einsicht offen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen die geplante Einziehung Einwendungen bei der Stadtverwaltung Trier, Bauverwaltungsamt, Augustinerhof, 3470 Trier, zu erheben.

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