HINTERGRUND

Mieterrechte Welche Möglichkeiten haben Mieter, deren Wohnungen von Schimmel befallen sind? Hans Weber vom Mieterverein Trier e.V. rät: Der Mieter sollte den Schaden grundsätzlich möglichst frühzeitig dem Vermieter schriftlich melden.

Dokumentieren Sie den Schimmelbefall mit guten Fotos. Ein Sachverständiger, der ihren Mängelbericht bestätigt, kann nicht schaden, kostet aber Geld. Reagiert der Vermieter nicht, kann die Mietezahlung unter Vorbehalt gestellt werden. Abzüge im Nachhinein sind so möglich. Allerdings sollte man nicht zu früh auf eine Mietminderung pochen, bei Schimmelbildung ist die Schuldfrage nämlich häufig schwierig. Wie stark die Miete gekürzt werden darf, hängt von der Intensität des Befalls ab. Gerichte hielten 20 Prozent Mietminderung bei Feuchtigkeit durch zu geringe Außenisolierung, zum Beispiel undichte Fenster, für angemessen, 50 Prozent bei Tropfwasser an der Decke und 80 Prozent bei starkem Schimmelbefall in mehreren Räumen. Bevor sie auf eigene Faust etwas unternehmen, sollten sie sich rechtlich beraten lassen. Die Beweispflicht, ob der Schimmel durch falsches Lüften oder durch bauliche Mängel entstanden ist, liegt beim Vermieter. Hat der Mieter eindeutig selbst den Schaden verursacht - etwa, weil der Wasserschlauch der Waschmaschine falsch installiert war - besteht natürlich kein Mietminderungsgrund. Überstreicht der Vermieter bei Schimmelbefall lediglich Decken und Wände und tötet Schimmel oberflächlich ab, kann das als untaugliche Sanierung zurückgewiesen werden. (woc)

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