KORREKTUR

VERKÜRZT wiedergegeben wurde in der Ausgabe vom Freitag in einer Meldung über eine Prügelei um einen Parkplatz die rechtliche Lage, wer Vorrang hat. In der Straßenverkehrsordnung ist dies klar geregelt.

Hier der komplette Text: An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht (also nicht zum Beispiel auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Das gleiche gilt, wenn der Fahrzeugführer an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Keinesfalls darf eine Parklücke von einem Fußgänger freigehalten werden.

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