Ordnungsamt: Feiertagsruhe beachten

Trier · Trier (red) Das Ordnungsamt der Stadt Trier weist darauf hin, dass am Reformationstag (31. Oktober), an Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (19. November), am Totensonntag (26. November), an Heiligabend sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag die Feiertagsruhe zu respektieren ist. Daher müssen Einschränkungen und Verbote für Veranstaltungen beachtet werden, die nicht dem Charakter dieser Feiertage entsprechen.

Dies gilt besonders für öffentliche Tanz- und Unterhaltungsevents, die an Allerheiligen, dem Volkstrauertag und am Totensonntag ab 4 Uhr nicht zulässig sind, und für Sportveranstaltungen. An Heiligabend tritt diese Regelung ab 13 Uhr in Kraft. An Weihnachten gilt das Verbot von Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis um 16 Uhr am ersten Feiertag.
An Allerheiligen ist nach Angaben des Ordnungsamts eine Unterhaltungsveranstaltung ab 20 Uhr möglich. Das gilt auch für Versammlungen oder Umzüge, die nicht der Religionsausübung dienen. Verstöße gegen die Feiertagsruhe sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weitere Informationen beim städtischen Ordnungsamt, Telefon 0651/718-3324 und -3325.

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