STICHWORT

Erhaltungssatzung Eine Erhaltungssatzung gemäß Paragraph 172 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuchs soll der "Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt" dienen.

Voraussetzung ist, dass die "bauliche Anlage die Stadtgestalt prägt" oder sonst von "städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung" ist. Nach derzeitigem Stand würde sich der Geltungsbereich der ersten Trierer Erhaltungssatzung auf die westliche Seite der Merianstraße, das Martinsufer, die - in Fahrtrichtung gesehen - linksseitige Bebauung von Ausoniusstraße sowie die Ebert-Allee bis zur Einmündung Merianstraße erstrecken (siehe Grafik). Grundsätzlich könnte die Erhaltungsatzung noch durch einen Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung ergänzt werden.(mst)

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