Niemand ist zuständig

Da hätte der Redakteur sich mit der bekannten deutsche Gründlichkeit kundig machen sollen, und er hätte festgestellt: Die Zuständigkeit für solche Fälle ist nicht eindeutig geregelt, oder aber eine bestehende Regelung ist wenig bekannt.

Gehen wir mal der Reihe nach: Ein Autofahrer überfährt auf der Landstraße ein kleines Tier, z. B. einen Fuchs, merkt es kaum, der Schaden am Auto ist fast keiner - also weiter. Der Fuchs verendet am Straßenrand und ist nicht mehr in der Lage, sich der angewiderten Betrachtung seines Falles zu entziehen und wird zum "Ekelfaktor". Der angeekelte Jogger oder Spaziergänger, sonst an ausreichende Ver- und Entsorgung gewöhnt, fühlt sich nicht zuständig, er hat schließlich das Tier nicht überrannt. Polizei, Ordnungsamt, Förster haben andere Aufgaben und sind in der Regel nicht zuständig, ebenso wenig der Gemeindearbeiter, wenn nicht der Bürgermeister den Fall unbürokratisch, aber meist ohne Verpflichtung, regeln will. Und der Jagdpächter? Ist es nicht "sein" Fuchs? Fehlanzeige! Das Jagdausübungsrecht des Jagdpächters umfaßt "die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet die Jagd auszuüben und das erlegte Wild sich anzueignen". Das frei lebende Wild ist vor seiner Erlegung "herrenlos" und gehört nur sich selbst und dem lieben Gott. Eine Pflicht des Jägers zur Entsorgung von überfahrenem Wild besteht nicht. Dagegen wird jeder Jäger noch lebendem, angefahrenem Wild nachsuchen und nach Möglichkeit erlegen, und er ist nach dem Jagdgesetz dazu verpflichtet, dem Tier Qualen zu ersparen. Einen "Ekelfaktor" zu entsorgen, gehört nicht zu seinen Pflichten. Wenn es oft dennoch getan wird, so entweder auf freiwilliger Grundlage als Dienst an der Gemeinschaft oder aus einer gewissen Achtung vor der Kreatur, die da am Straßenrand verwest. Richtig zuständig scheint in der Praxis aber oft niemand. Und wo niemand zuständig ist... bitte am Anfang weiterlesen. Franz J. Frey, Kanzem

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