Beruhigung für alle Arbeitnehmer

Berlin. Kein Land der Welt hat laut des Bundes der Steuerzahler ein so kompliziertes und umfangreiches Steuerrecht wie Deutschland. Die Unternehmen nervt das, den Steuerzahler quält es. Für ihn ist der Steuerdschungel oft schwer durchschaubar.

Auch die Politiker sehen das Ärgernis und versprechen immer wieder, die Entrümpelung des Steuerrechts stehe ebenso wie das Thema Entbürokratisierung ganz oben auf dem Handlungszettel. Nur passiert ist bislang wenig. Aber was macht die schwarz-rote Koalition? Im Zuge von drastischen Einsparüberlegungen mit Blick auf die ohne Frage dringend notwendige Haushaltssanierung wurde vor Wochen kurzerhand beschlossen, dass private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Erwartete Mehreinnahmen für den Bund laut Finanzministerium: Rund 600 Millionen Euro. Ein Aufschrei ging durch die Republik. Verbraucherverbände schlugen Alarm. Auch deshalb, weil viele Medien nicht vollständig und korrekt berichtet hatten. Wahr ist, dass auch von einem Privatmann weiterhin der weitaus größte Teil der Steuerberatungskosten abgesetzt werden kann. Darauf wies jetzt der Deutsche Steuerberaterverband in einem Gespräch hin. Die Rechnung eines Steuerberaters setzt sich nämlich im Prinzip aus zwei Positionen zusammen: Die Ermittlung der Einkünfte und die Erstellung der Einkommenssteuererklärung. Im Regelfall erfordert die Ermittlung deutlich mehr Steuerberater-Arbeit als die Erstellung einer Erklärung. Trotz der neuen Regelung kann jedoch auch künftig ein Großteil der Rechnung eines Steuerberaters steuerlich geltend gemacht werden. Denn der Teil für die Ermittlung der Einkünfte ist weiterhin als Werbungskosten voll abzugsfähig. Nur der Teil für das Ausfüllen der Steuererklärung, der bisher als Sonderausgaben abzugsfähig war, wirkt zukünftig nicht mehr steuermindernd. Mehr als drei Millionen Arbeitnehmer sind heute Mitglied in Lohnsteuerhilfevereinen und lassen sich dort beraten und bei der Steuererklärung helfen. Laut eines höchstrichterlichen Urteils sind die Vereinsbeiträge "Steuerberatungskosten". Andere wälzen teure Fachliteratur, holen sich Rat beim ohnehin überlasteten Finanzamt oder ziehen bei ihrer Steuererklärung PC-Programme zurate. Ebenfalls Millionen suchen den Rat von freien Steuerberatern. Zwar sind alle Berater gehalten, sich an die so genannte Steuerberater-Gebührenordnung zu halten. Doch Verbraucherorganisationen weisen jetzt darauf hin, dass "es da ja durchaus gewisse Spielräume bei der Rechnungsgestaltung des Steuerberaters gibt". Dieser müsse nur innerhalb der Gesamtrechnung nach verschiedenen Hilfestellungen unterscheiden. So könne der Steuerfachmann für die Bearbeitung des Mantelbogens, also dem Ausfüllen der Steuererklärung, zwischen einem Zehntel und sechs Zehnteln eines Basiswertes fordern. Hierfür könne der Steuerberater einen geringeren Betrag auf die Rechnung setzen und dafür dann im Gegenzug bei der Gebühr für die Ermittlung der Einkünfte einen höheren Betrag einsetzen. Man müsse sich in Zukunft besser abstimmen. Fazit: Mit etwas Geschick lässt sich also auch künftig ein Großteil der Beratungskosten steuermindernd geltend machen.

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