Beweise, Fristen und Ansprüche

TRIER. (red) Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Doch nicht jede Reise hält, was sie versprochen hat. Oft treten Mängel auf. Manchmal ist es schwierig, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz gibt Tipps. Außerdem beantworten Experten heute von 17 bis 19 Uhr Leserfragen am TV-Telefon.

Beweise sichern: Beeinträchtigungen oder Mängel am Urlaubsort müssen bewiesen werden. Am besten sollte man die Mängel dokumentieren können – durch Fotos, Filme oder Zeugenaussagen (Name und Adresse aufschreiben).

Mängel vor Ort rügen: Am Urlaubsort müssen die Mängel der Reiseleitung und nicht dem Hotel gemeldet und Abhilfe der Mängel verlangt werden. Und das am besten schriftlich, um im Nachhinein einen Nachweis erbringen zu können. „Verlangen Sie die Abhilfe der Mängel – oder die Bereitstellung einer Ersatzunterkunft innerhalb einer angemessenen Frist“, rät die Rechtsanwaltskammer. Ein von der Reiseleitung unterschriebenes Mängelprotokoll ist nützlich für die spätere Reklamation.

Veranstalter informieren: Sofort nach der Rückkehr – spätestens aber innerhalb eines Monats – sollte man die Mängel schriftlich beim Reiseveranstalter reklamieren und seine Forderungen geltend machen.
Fristen beachten: Gibt es keine Regulierung der geltend gemachten Ansprüche, so verjähren sie, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rückkehr Klage dagegen erhoben worden ist.

Hartnäckig bleiben: Grundsätzlich stehen die Chancen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nicht schlecht. „Auch hier zahlt sich aus, hartnäckig zu bleiben“, rät die Kammer. Die Rechtsprechung habe bislang Minderungsansprüche von bis zu 50 Prozent gewährt.

Preisminderungen bis zu 50 Prozent bei: massivem Kakerlakenbefall in der Ferienunterkunft, mangelnder Hygiene bei Unterkunft und Verpflegung, so dass man sich eine Infektionskrankheit zugezogen hat, vollkommenem Ausfall des Essens;
bis zu 30 Prozent bei: starker Bautätigkeit mit Betonmischmaschine und Kreissäge in der Nachbarschaft, Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten, Vierbettzimmer statt Doppelzimmer, verdorbenen oder ungenießbaren Speisen;
bis zu 20 Prozent bei: Fehlen eines beheizbaren Swimmingpools entgegen der Katalogzusicherung, wenn auch das Baden im Meer zu der Jahreszeit noch nicht möglich ist, fehlender Klimaanlage, Strom- oder Gasausfall, verschmutztem Strand, fehlendem FKK-Strand.
Aber nicht alles, was im Urlaub an Erwartungen nicht erfüllt oder als ärgerlich empfunden wird, sei auch ein Reisemangel, der Ansprüche zu Folge hat, so die Anwaltskammer. „Auch hier sollte man berücksichtigen: andere Länder, andere Sitten.“

Noch Fragen zum Thema Reiserecht? Drei Experten der Rechtsanwaltskammer beantworten heute von 17 bis 19 Uhr Fragen zu diesem Thema. Am TV-Telefon sitzen: Ulrike Hargarten, Rechtsanwältin aus Wittlich (Tel. 0651/7199-194), Jürgen Verheul, Anwalt in Trier (Tel. 0651/7199-195), Marco Liell, Rechtsanwalt in Trier, (Tel. 0651/7199-196).

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