Bundestag schützt Verbraucher bei Immobilienkrediten

Kreditnehmer von Immobiliendarlehen werden in ihrer Stellung gegenüber Finanzinvestoren gestärkt. Mit den Stimmen der Koalition beschloss der Bundestag am Freitag in Berlin dazu Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schutz von Baudarlehensnehmern.

Berlin. (ddp/dpa) Anlass der Neuregelung sind bekannt gewordene Fälle von Zwangsversteigerungen, nachdem Banken die Kredite an Finanzinvestoren weiterverkauft hatten. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) sagte dazu in der Debatte, es seien keine Fälle bekannt, in denen es in Deutschland nach dem Erwerb einer Grundschuld durch Finanzinvestoren zu einer Zwangsvollstreckung gekommen sei, obwohl die Kredite ordnungsgemäß bedient wurden. "Das gibt es nicht", betonte Steinbrück. Künftig müssten aber Banken die Verbraucher vor Vertragsabschluss darüber informieren, ob der Kredit verkäuflich ist. Der Neuregelung zufolge dürfen Immobilien-Darlehensverträge erst gekündigt werden, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrages des Darlehens im Verzug ist. Erst dann gilt der Kredit als "notleidend". Nach den heute üblichen Konditionen bedeutet dies einen Rückstand von etwa sechs Monaten. Bislang konnten dagegen Kreditgeber schon bei geringem Zahlungsverzug versuchen, den Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen und die Vollstreckung einzuleiten. Unverändert bestehen bleibt jedoch die Möglichkeit, den Vertrag wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder einer wesentlichen Wertminderung des sichernden Grundstückes und darauf beruhender "Ausfallgefahr" zu kündigen. Ausgeschlossen soll künftig sein, dass die Grundschuld sofort und fristlos gekündigt werden kann. Vielmehr soll die Kündigung nur mit einer Frist von sechs Monaten möglich sein. Bei Abtretungen oder Übertragungen des Vertrages muss der Kunde zudem erfahren, wer der neue Gläubiger oder Vertragspartner ist.

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