Für Busfahrer können Grenzfahrten teuer werden

Trier · Die Besteuerung von Grenzgängern ist eigentlich ganz einfach: Arbeitet ein Grenzgänger ausschließlich in Luxemburg, zahlt er nur dort Steuern. Doch für Arbeitnehmer, die dies- und jenseits der Grenze im Arbeitseinsatz sind, wird es kompliziert. Dazu gehören Busfahrer.

Trier. Im luxemburgischen Transportgewerbe arbeiten viele Deutsche. Wer dabei nicht nur im benachbarten Großherzogtum herumfährt, muss einiges beachten, um nicht mit der Steuergesetzgebung in Konflikt zu geraten: Bereits 2013 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Musterverfahren entschieden, dass das Gehalt eines deutschen Busfahrers, der für ein luxemburgisches Busunternehmen auf der Linie Trier-Luxemburg fährt, nach einer zwischen Deutschland und Luxemburg getroffenen Verständigungsvereinbarung jeweils zur Hälfte in beiden Staaten zu versteuern ist. Die Beschwerde des Betroffenen hatte der Bundesfinanzhof seinerzeit verworfen.
Auch im "zweiten Anlauf" hat das Finanzgericht die Argumente der Busfahrer nicht als stichhaltig angesehen: Mit drei aktuellen Urteilen vom 17. Dezember hat es entsprechende Klagen, die sich gegen das Finanzamt Trier richteten, abgewiesen.
Hintergrund der Verfahren ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg.
Einspruch abgelehnt


Dort ist geregelt, dass das Gehalt eines Arbeitnehmers in dem Staat zu versteuern ist, in dem er tatsächlich arbeitet. Problematischer sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer am selben Tag zeitweise in Deutschland und zeitweise in Luxemburg arbeitet: In diesem Fall muss der Arbeitslohn aufgeteilt werden. Schon 2005 hatten sich deshalb Deutschland und Luxemburg zur Vermeidung einer aufwendigen Aufteilungsproblematik darauf verständigt, bei Berufskraftfahrern, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, den Lohn pauschal im Verhältnis 50:50 aufzuteilen und eine exakte Aufteilung nach der Arbeitszeit im jeweiligen Land nicht zu verlangen, aber auch nicht zuzulassen. Nachdem diese Regelung zunächst ausgelaufen war, kam es 2011 zu einer inhaltsgleichen Neuauflage dieser Verständigungsvereinbarung, bei der jetzt auch noch ausdrücklich Lokomotivführer und Begleitpersonal einbezogen wurden.
Einige Fahrer eines luxemburgischen Busunternehmens mochten aber die hälftige Versteuerung ihres Arbeitslohns in Deutschland auch nach der ersten Entscheidung des Finanzgerichts nicht akzeptieren. Sie legten Einspruch ein und beantragten, den Lohn anhand des Fahrplans minutengenau aufzuteilen. Damit hätten sie im Ergebnis in Luxemburg zwar mehr, in Deutschland aber weniger Steuern zu zahlen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schloss sich dem in den jetzt ergangenen Urteilen (Aktenzeichen 1 K 2136/14, 1 K 2138/14 und 1 K 2249/14) nicht an. hw

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