Gerolsteiner muss "Kerry" schlucken

Luxemburg. (dpa) In der bald auf 25 Staaten erweiterten Europäischen Union wird ein strikter Schutz von Markennamen schwieriger. Geographische Herkunftsangaben, die ähnlich wie klassische Markennamen klingen, können nach EU-Recht nur verboten werden, falls "anständige Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe" verletzt werden, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg (Az.: C-100/02).

Dem Gericht lag der Rechtsstreit um eine Verwechselungsgefahr der Limonadenmarken "Gerri" des Sprudelherstellers Gerolsteiner und der aus Irland stammenden Exportmarke "Kerry Spring" vor. Gerolsteiner hatte in Deutschland gegen das "Kerry"-Vertriebsunternehmen Putsch wegen Verletzung der Markenrechte geklagt. Der Revisionsfall erreichte den Bundesgerichtshof, der den Fall dem EuGH zur so genannten Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH urteilte, es sei Sache des nationalen Gerichts, alle relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu gehörten im Fall "Gerri" gegen "Kerry" die Form und die Etikettierung der Flaschen. Auch müsse geklärt werden, ob dem Hersteller mit der geographischen Herkunftsbezeichnung unlautere Absichten unterstellt werden könnten. Das Gericht schrieb, mit der großen EU-Erweiterung im laufenden Jahr würden Ähnlichkeiten zwischen einer Marke und einer geographischen Herkunftsbezeichnung immer wahrscheinlicher. hw/sas

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