Im Zweifel zum Notar

Trier . (gsb) Riesige Resonanz: Bei der Telefonaktion des Trierischen Volksfreunds zum Thema Erben und Vererben gaben fünf Notare zwei Stunden unseren Lesern kostenlos fachlichen Rat.

"Vielen Dank, eine super Aktion", bedankte sich eine Anruferin bei Peter Moritz. Bei dem Notar klingelte genauso wie bei seinen Kollegen Sascha Suda, Carl-Günther Benninghoven, Volker Puderbach und Thomas Steinhauer pausenlos das Telefon. Überwiegend ältere Menschen ab 60 wollten Tipps. Dabei stellte sich heraus, dass viele Personen ihr Eigentum zu früh an die Kinder überschreiben. "Da ist Vorsicht angebracht", meinte Notar Thomas Steinhauer, "viele Betroffene unterschätzen die Höhe der Freibeträge." Hier die häufig gestellten Fragen an die Experten der Notarkammer Koblenz: Muss ein Testament handschriftlich verfasst werden oder kann es auch Maschinen geschrieben sein? Das Testament muss in jedem Falle handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden. Außerdem müssen die Worte "letzter Wille" am Kopf stehen und Datum, Ort und Unterschrift dürfen nicht fehlen. Wichtig ist, dass man bei der Wortwahl im Testament sehr vorsichtig sein muss. Jeder einzelne Begriff kann im Zweifel entscheidend sein. So führt schon die Verwendung von "vererben" und "vermachen" zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Notarielle Hilfe wird deshalb empfohlen. Was kostet ein notarielles Testament? Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Zu berücksichtigen ist, dass kein Erbschein mehr erstellt werden muss, sofern in einem notariellen Testament die Erbfolge klar geregelt ist. Der Erbschein würde letztendlich mehr als das notarielle Testament kosten. Die Frage ist also nicht, ob Kosten anfallen, sondern wann und in welcher Höhe. Zum Beispiel kostet bei einem Vermögen von 50 000 Euro ein einseitiges notarielles Testament etwa 150 Euro. Ein Erbschein würde etwa 280 Euro kosten, wenn kein Testament da ist. Zählt eine Lebensversicherung zur Erbmasse? Wenn bei der Versicherung der Begünstigte als "Bezugsberechtigter" eingetragen ist, dann fällt der Geldbetrag in der Regel nicht in die Erbmasse. Wer ist pflichtteilsberechtigt? Kinder und Ehepartner. Eltern nur, wenn es keine Kinder gibt, Geschwister in keinem Fall. Kann man schon zu Lebzeiten der Eltern auf den Pflichtteil pochen? Nein. Der Pflichtteil steht den Berechtigten erst nach dem Tod des Erblassers zu. Kann bereits beim Tode des ersten Elternteils der Pflichtteil geltend gemacht werden? Ja. Der Pflichtteil ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Im Fall des Todes ohne Testament erbt die Mutter in der Regel die Hälfte, die Kinder bei zwei Kindern je ein Viertel. Der Pflichtteil, den das überlebende Elternteil auszahlen müsste, wäre also in diesem Fall pro Kind ein Geldanspruch in Höhe von einem Achtel des Nachlasses. Das Kind aus erster Ehe kümmert sich seit 20 Jahren nicht mehr um den Vater, der wieder geheiratet hat. Kann das Kind beim Erbe unberücksichtigt bleiben? "Nicht kümmern" ist kein Grund, dem Kind den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. Einem Ehepaar gehört das Haus je zur Hälfte. Der Mann starb vor über 20 Jahren ohne Testament. Das Grundbuch wurde nie berichtigt. Die Witwe will das Haus nun verkaufen. Haben die Kinder hier ein Mitspracherecht? Die Kinder müssen hinzugezogen werden, weil sie Miteigentümer des Hauses sind. Da die Eltern in einer Zugewinngemeinschaft leben, steht den Kindern zusammen ein Viertel des Hauses zu. Der Verkauf kann also nicht ohne die Kinder stattfinden. Zusätzlich ist ein Erbschein erforderlich, der beim Nachlassgericht beantragt werden muss. Vor sieben Jahren hat das Kind das Haus von der Mutter geschenkt bekommen. Jetzt ist die Mutter ein Pflegefall. Hat das Sozialamt Zugriff auf das Haus? Im Falle der Verarmung des Schenkers kann die Schenkung noch zehn Jahre lang zurückgefordert werden. Dieses Recht leiten die Sozialämter in einem solchen Fall auf sich über.

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