Kaution, Kündigung, Klage

TRIER. (gsb) Pausenlos griffen die Experten bei der TV -Telefonaktion am Mittwoch zu den Hörern, um Fragen unserer Leser zum Mietrecht zu beantworteten.

Rechtsanwalt Jörg Hosp (Wittlich), Rechtsanwalt Frank Guido Tuschke (Trier), und Rechtsanwältin Martina Prechtl (Trier), gaben insbesondere Frauen, älteren Anrufern und vielen Interessenten aus dem Umland Auskünfte. Hier beispielhaft die Fragen, die unseren Experten gestellt wurden: Ich wohne seit 40 Jahren in einer Wohnung in einem Mietshaus, jetzt wird das Haus verkauft. Wie ist die Kündigungsfrist? Muss ich ausziehen? Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Durch die Dauer des Mietverhältnisses verlängert sich hier die Kündigungsfrist auf mindestens neun Monate. Der neue Eigentümer muss einen Kündigungsgrund nennen, in der Regel Eigenbedarf. Der Mieter hat ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung und kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Alte Personen gelten generell als schutzbedürftig. Falls der neue Eigentümer die Miete erhöht, darf er das nur, wenn die Miete zuvor 15 Monate unverändert geblieben ist. Generell darf die Miete nicht mehr als 20 Prozent in drei Jahren erhöht werden und muss sich an ortsüblichen Vergleichsmieten orientieren. Welche Betriebskosten sind auf den Mieter umlegbar? Eine Vereinbarung, die Nebenkosten gesondert zu tragen, muss ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden. Auch öffentliche Lasten, Kosten der Wasserversorgung oder Entwässerung sind umlegbar, wenn vertraglich vereinbar. Die Formulierung "Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß Paragraf 27 Absatz I und dessen Anlage 3 der Zweiten Berechnungsverordnung" ist bei einem Formularmietvertrag unwirksam, wenn der Text nicht dem Mietvertrag beigefügt ist. Ich bin ausgezogen. Wann bekomme ich meine Kaution zurück? Der Vermieter hat eine sechsmonatige Überprüfungsfrist. Frühestens nach den sechs Monaten wird die Kaution fällig oder wenn feststeht, dass der Vermieter keine Schaden ersatzansprüche mehr geltend machen kann. Der Vermieter darf die Kaution nur in dem Rahmen seiner zu erwartenden Ansprüche zurückhalten. Wenn die Kaution dann nicht zurück gezahlt wird, muss der Mieter klagen. Der Mieter zahlt seine Miete nicht, was kann ich tun? Gesetzlich ist geregelt, dass nach Ausbleiben von zwei aufeinanderfolgenden Mieten der Vermieter das Recht der fristlosen Kündigung hat. Wenn der Mieter dann nicht auszieht, muss Klage auf Räumung erhoben werden. Der Vermieter sollte möglichst schnell reagieren und die erste Kündigungsmöglichkeit nutzen und klagen. Hat der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel, sollte er versuchen, den Mieter zum freiwilligen Auszug zu bewegen, um Gerichtsvollzieher- oder Lagerkosten zu sparen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort